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Haustiere

Haustiere in der Mietwohnung: Was ist erlaubt, was nicht?

Haustiere in Mietwohnungen: Was ist erlaubt, was nicht?
istock.com/AleksandarNakic 2018

Die wichtigsten Fragen zu Haustieren in der Mietwohnung im Überblick

Darf ein Vermieter Haustiere in Mietwohnungen generell verbieten?

Bei harmlosen Kleintieren wie Kaninchen, Meerschweinchen und Co. lautet die Antwort auf die Frage, ob der Vermieter Haustiere in Mietwohnungen verbieten darf, ganz klar: Nein. Denn die Haltung von Kleintieren verstößt laut Mietrecht nicht gegen den vertragsmäßigen Gebrauch der Wohnung.

Aus diesem Grund dürfen Sie in Ihrer Mietwohnung folgende Haustiere halten, ohne dafür vorher eine besondere Erlaubnis des Vermieters einzuholen:

  • Fische
  • Meerschweinchen
  • Kaninchen
  • Wellensittiche
  • Schildkröten
  • harmlose Echsen
  • ungefährliche Schlangen
  • Chinchillas
Brauche ich für die Haltung von Hunden und Katzen die Zustimmung des Vermieters?

Ohne besondere Begründung darf ein Vermieter auch Hunde und Katzen in der Mietwohnung nicht verbieten. Tierfreunde können sich in dieser Angelegenheit beim Bundesgerichtshof (BGH) bedanken. Er entschied im März 2013 in einem Gerichtsurteil mit Hinblick auf diese beliebten Haustiere in der Mietwohnung (Aktenzeichen VIII ZR 168/12):

  • Eine Klausel im Mietvertrag, die die Haltung von Katzen oder Hunden generell verbietet, ist unwirksam.
  • Aber: Ein Mieter muss Rücksicht auf seine Nachbarn nehmen, wenn er Katze oder Hund in der Mietwohnung halten will.
Darf ein Vermieter die Erlaubnis zur Tierhaltung widerrufen?

Auch wenn der Vermieter die Tierhaltung zunächst erlaubt hat, kann er seine Zustimmung später noch widerrufen. Möglich ist das aber nur mit triftigem Grund – zum Beispiel, wenn sich das Tier als gefährlich herausstellt und andere Bewohner des Hauses bedroht. Oder wenn es zu erheblicher Belästigung durch das Haustier kommt, weil der Hund etwa über das normale Maß hinaus ständig bellt.

Hat der Vermieter seine Zustimmung zurückgezogen, müssen Mieter Ihr Haustier wohl oder über aus der Wohnung entfernen. Meist haben Sie dafür zwei Wochen Zeit. Die genaue Frist setzt aber Ihr Vermieter fest. Halten sich Mieter nicht daran, kann der Vermieter ihnen sogar fristlos kündigen.

 

Haustiere in Mietwohnungen: Welche Ausnahmen und Regelungen gelten für Kleintiere?

Harmlose Kleintiere sind als Haustiere in Mietwohnungen immer erlaubt, sie darf ein Vermieter nicht einfach verbieten. Dennoch gibt es Ausnahmen und Regeln, an die Mieter sich halten sollten:

Ausnahmen bei Frettchen und Ratten

Das Amtsgericht Berlin-Neukölln hat entschieden, dass Frettchen nicht als Kleintiere anzusehen sind (Aktenzeichen: 2 C 340/11). An Ratten scheiden sich die Geister: Einige lieben sie, andere ekeln sich vor ihnen. Einige Gerichte haben daher bereits pro Haltungsverbot entschieden.

Ob Frettchen und Ratten als Haustiere in der Mietwohnung erlaubt sind, hängt also vom Vermieter ab.

Auch für Kleintierhaltung gelten Regeln

Grundsätzlich ist der Mieter auch bei harmlosen Kleintieren verpflichtet, den Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauch einzuhalten. Das tut er nicht, wenn er zum Beispiel:

  • gegen Tierschutzgesetze verstößt
  • zu viele Tiere auf kleinem Raum hält und seine Mietwohnung in einen Kleintierzoo verwandelt
  • die Hygiene bei der Tierhaltung nicht einhält, also zum Beispiel den Stall nicht ausmistet

Klagen Nachbarn also über Gestank oder Lärm, muss der Vermieter das nicht dulden. Er kann gemäß § 541 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fordern, dass sich der Mieter besser um die Tiere kümmert oder sie abschafft.

Tierhaltung in der Mietwohnung: Das gilt bei Konflikten mit Nachbarn oder Vermieter

Was also, wenn es zum Streit über die Haltung von Hund oder Katze kommt? Dann muss darüber entschieden werden, welches Bedürfnis schwerwiegender ist: Das des Mieters oder des Vermieters bzw. der Nachbarn, die sich mit dem Haustier nicht abfinden wollen.

Ein häufiger Streitpunkt ist Lärm: Hunde, Katzen und Vögel halten sich nicht immer an die Zimmerlautstärke. Trotzdem müssen sie nach Möglichkeit so gehalten werden, dass es die Nachbarn nicht unzumutbar stört – sonst ist Streit programmiert. Konkrete Zeiten lässt sich natürlich kein Tier vorschreiben. Aber stundenlanges Gebell oder lautes Vogelpfeifen, vor allem nachts, muss sich kein Nachbar gefallen lassen.

Damit es gar nicht erst zu größeren Auseinandersetzungen kommt, die vor Gericht entschieden werden müssen: Sprechen Sie vorher mit dem Vermieter darüber, dass Sie ein Haustier mit in die Wohnung bringen möchten. Wem ein gutes Verhältnis zu den Nachbarn wichtig ist, der fragt auch bei ihnen nach, wie sie zum Thema Tierhaltung stehen bzw. ob das von Ihnen gewählte Haustier für sie ein Problem wäre. Auch wenn Sie natürlich nicht die Erlaubnis der Nachbarn brauchen, um sich ein Tier anzuschaffen, ist Offenheit oft der beste Weg, um Klarheit zu schaffen.

 

Haustiere in der Mietwohnung: Kriterien für Vermieter

Der BGH hat einige objektive Kriterien genannt, die der Vermieter im Hinblick auf die Haltung von Haustieren in der Mietwohnung berücksichtigen muss:

  • Haustier(e) und Mietwohnung müssen zusammenpassen – das betrifft zum Beispiel die Art und Anzahl der Tiere und die Größe der Wohnung. Zwei große Labradore in einer kleinen Ein-Zimmer-Wohnung wären beispielsweise nicht zulässig.
  • Interessen der Mitbewohner und Nachbarn: Hat jemand eine starke Katzenhaarallergie oder leidet an panischer Angst vor Hunden? Dann kann ein Verbot gerechtfertigt sein.
  • Anzahl und Art anderer Tiere im Haus: Haustiere, die neu einziehen, müssen dazu passen.
  • Wie hat der Vermieter die Frage der Haustierhaltung bisher gehandhabt? Er muss seine Mieter nach Möglichkeit gleichberechtigt behandeln.
  • Besondere Bedürfnisse des Mieters: Wer zum Beispiel blind oder sehbehindert ist, besitzt ggf. einen Blindenhund, der ihm im Alltag zur Seite steht. Solche sogenannten Assistenztiere sind in jedem Fall in der Wohnung erlaubt.

Ob Haustier(e) und Mietwohnung zusammenpassen, regelt seit 2022 zusätzlich ein neues Gesetz: Die Neufassung der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV), umgangssprachlich auch Gassi-Gesetz genannt. Sie sieht unter anderem vor, dass den Vierbeinern genug Auslauf und Kontakt zu Artgenossen ermöglicht werden muss. Können Sie das dem Tier in Ihrer Mietwohnung nicht bieten, darf es nicht einziehen.

Wilde oder gefährliche Tiere: Vermieter muss zustimmen

Mieter, die exotische und gefährliche Tiere halten möchten, müssen in jedem Fall zunächst die Erlaubnis des Vermieters einholen. Ohne dessen Zustimmung geht nichts: Der Vermieter muss die Haltung dieser Tiere ausdrücklich erlauben.

Das gilt zum Beispiel für:

  • Vogelspinnen
  • Gift- oder Würgeschlangen
  • Kampfhunde (sogenannte Listenhunde)

Neben der Erlaubnis des Vermieters benötigen die Halter solcher oder ähnlicher Tierarten eine offizielle Halteerlaubnis. Hier gelten die Gesetze des jeweiligen Bundeslandes. Die Erlaubnis erteilt üblicherweise die zuständige Stadt- oder Landkreisverwaltung.

Hund und Katze in einer Mietwohnung
Haustiere in der Mietwohnung: Hund und Katze sind die beliebtesten tierischen Mitbewohner der Deutschen.

Sind Haustiere in der Mietwohnung erlaubt? Klauseln im Mietvertrag

In vielen Mietverträgen finden sich Klauseln zu Haustieren – aber nicht alle sind wirksam. Hier eine kleine Auswahl, inwieweit solche vertraglichen Vereinbarungen greifen oder nicht:

  • Haustiere verboten: Generelle Haustierverbote im Mietvertrag sind immer unzulässig.
  • Haustiere erlaubt: Diese Klausel bezieht sich auf übliche Haustiere. Zu denen gehören neben den ohnehin zustimmungsfreien Kleintieren auch größere, ungefährliche Tiere, etwa Katzen, Hunde oder Hausschweine. Ausgenommen sind gefährliche Tiere wie Vogelspinnen oder Kampfhunde.
  • Haustiere nur mit Zustimmung des Vermieters: Klauseln, die generell für alle Tiere die Erlaubnis des Vermieters einfordern, ohne Ausnahmen für Kleintiere einzuräumen, sind unwirksam.
  • Hund und Katze nur mit Zustimmung des Vermieters: Eine zulässige Formulierung, nach der sich der Mieter richten sollte. Je nach Einzelfall entscheidet der Vermieter für oder gegen das Tier. Letzteres geht nur, wenn triftige – also sachliche und konkrete – Gründe vorliegen.
  • Keine Klausel zu Haustieren: Lesen Sie im Mietvertrag nichts zum Thema Tierhaltung, gelten die oben beschriebenen grundsätzlichen Regelungen. Kommt es also bei Katzen oder Hunden zum Streit, muss nach den jeweiligen Interessen abgewogen werden.

Darüber hinaus können Vermieter verlangen, dass Halter eine Tierhaftpflichtversicherung abschließen, die zahlt, falls das Haustier Schäden an Wohnung, Haus und Co. verursacht. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine solche Versicherung zwar nicht, doch macht Ihr Vermieter seine Zustimmung zur Haustierhaltung davon abhängig, müssen Sie sich danach richten.

Und wie in so vielen Fällen gilt auch in Sachen Haustier in der Mietwohnung: Zeigen Sie sich Vermieter und Nachbarn gegenüber gesprächs- und kompromissbereit, ist das die beste Voraussetzung für ein friedliches Miteinander.

Übrigens: Wenn Ihr potenzieller künftiger Vermieter vorab erfragt, wie viele Personen in die Mietwohnung einziehen würden, müssen Sie genehmigungspflichte Haustiere ebenfalls angeben. Also alle Haustiere, die nicht generell erlaubt sind. Auch wenn sich die Wohnungssuche dann – etwa mit einem großen Hund – manchmal schwieriger gestaltet, lautet die Antwort auf die Frage, muss ich einen Hund bei der Wohnungssuche angeben? eindeutig: Ja.

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