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Mietvertrag

Duschen, Frieren, Streichen: 6 ungültige Mietvertragsklauseln

Duschen, Frieren, Streichen: 6 ungültige Mietvertragsklauseln
kupicoo,iStock

1. Baden und Duschen nach 22 Uhr verboten

Für dieses Verbot gibt es keine rechtliche Grundlage. Entsprechend sind auch solche Mietvertragsklauseln ungültig. Duschen und baden dürfen Sie rund um die Uhr. Die Badbenutzung zählt zum normalen Gebrauch der Mietwohnung, hat das Landgericht Köln schon in den 1990er Jahren entschieden (Aktenzeichen 1 S 304/96).

Um es sich mit Ihren Nachbarn und dem Vermieter nicht zu verscherzen, sollten Sie das Wasser im Bad nachts aber nicht länger als notwendig laufen lassen.

 

 

2. Haustiere sind grundsätzlich verboten

Der Vermieter darf Haustiere nicht grundsätzlich verbieten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine solche Klausel im Mietvertrag ungültig ist (Aktenzeichen VIII ZR 168/12). Erlaubt sind aber Mietvertragsklauseln wie Haltung von Hunden und Katzen nur mit Zustimmung des Vermieters.

Die Haltung von harmlosen Kleintieren wie Kaninchen oder Meerschweinchen darf der Vermieter nicht verbieten. Bei Hunden und Katzen darf er den Einzelfall prüfen, bevor er sich entscheidet.

Exotische und gefährliche Tiere darf der Vermieter ablehnen.

Wichtig: Tierhalter müssen Rücksicht auf ihre Nachbarn nehmen. Fühlen sich andere durch ständiges Hundegebell oder Vogelgezwitscher gestört, kann der Vermieter seine Zustimmung zurückziehen.

Mann und Frau in neuer Wohnung mischen Farben, Frau mit junger Katze im Arm
Der Vermieter darf Haustiere nicht grundsätzlich verbieten. In den meisten Fällen darf die Katze also mit einziehen. © South_agency

3. Bei Auszug muss der Mieter alle Räume renovieren

Grundsätzlich gilt: Sie müssen bei Auszug nur dort renovieren, wo es etwas zu renovieren gibt. Pauschal darf Ihnen der Vermieter solche Schönheitsreparaturen nicht vorschreiben. Steht das trotzdem so im Mietvertrag, ist die Klausel ungültig.

Übrigens: Der Vermieter darf auch nicht verlangen, dass Sie für das Streichen und Tapezieren bei Auszug eine Fachfirma bezahlen. Sie dürfen es selbst machen, solange Sie dabei sorgfältig arbeiten.

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4. Besucher dürfen nicht übernachten

Hier hat Ihnen der Vermieter nicht reinzureden: Ihr Besuch ist Ihre Privatsache - und darf auch für mehrere Tage bleiben. Daran können Mietvertragsklauseln nichts ändern. Ein Hausverbot darf der Vermieter nur gegen Besucher aussprechen, die schon negativ aufgefallen sind und z. B. andere Hausbewohner belästigt haben.

Bleibt der Besuch allerdings für mehrere Monate und zieht quasi mit ein, muss der Vermieter vorher gefragt werden. Das gilt auch für jeden Untermietvertrag, den Sie mit anderen Personen abschließen.

5. Nachts bleibt die Heizung aus

Bei Minusgraden nur mit Heizdecke ins Bett, weil der Vermieter laut Mietvertrag ab 22 Uhr die Heizung abstellt? Das müssen Sie nicht hinnehmen. Zwar darf die Heizungsanlage in den Nachtstunden etwas heruntergefahren werden – 18 Grad müssen aber in Wohnräumen nachts mindestens erreicht werden können. So hat es das Amtsgericht Köln entschieden (Aktenzeichen 205 C 26/16).

Mietvertragsklauseln, die eine geringere Mindestraumtemperatur vorsehen, sind daher ungültig. Sie können sich zur Not gerichtlich dagegen wehren.

6. Der Vermieter hat jederzeit Zutritt zur Wohnung

Diese Klausel hat im Mietvertrag nichts verloren – sie ist ungültig. Als Mieter haben Sie das alleinige Nutzungsrecht für die Wohnung und entscheiden, wen Sie hereinlassen. Geht der Vermieter heimlich mit einem Zweitschlüssel in Ihre Wohnung, ist das sogar Hausfriedensbruch. Wenn der Vermieter die Wohnung betreten möchte, muss er Sie vorher um Erlaubnis bitten.

Ausnahme: Besteht akute Gefahr, etwa durch einen Brand oder Wasserrohrbruch in der Wohnung, darf sich der Vermieter Zutritt verschaffen, um sein Eigentum zu schützen.

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