- Die wichtigsten Fragen zusammengefasst
- Kaufvertrag: Darum ist er auch beim privaten Autoverkauf wichtig
- Wichtige Daten: Das muss im Kaufvertrag stehen
- Sachmängelhaftung ausschließen: Damit Sie auf der sicheren Seite sind
Die wichtigsten Fragen zusammengefasst
Normalerweise gilt: Wer im Kaufvertrag steht, ist Eigentümer. Gibt es keinen Kaufvertrag, wird die Sache rein rechtlich etwas schwieriger. Denn die weitverbreitete Annahme, Eigentümer sei, wer den Fahrzeugbrief besitzt, ist so nicht richtig. Im Alltag macht das zwar keinen großen Unterschied, denn zulassen und fahren können Sie das Auto trotzdem. Legal weiterverkaufen dürfen Sie das Fahrzeug allerdings nur, wenn Sie per Vertrag den Eigentumsnachweis erbringen können.
In den Kaufvertrag gehören die persönlichen Daten des Käufers und Verkäufers (Name, Adresse, Geburtsdatum, Personalausweisnummer). Außerdem müssen alle wichtigen Fahrzeugdaten wie die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II und das Erstzulassungsdatum im Vertrag stehen. Führen Sie außerdem den exakten Verkaufspreis auf und fügen Sie eine Bestätigung über den Erhalt aller Dokumente ein. Der Käufer sollte zu einer sofortigen Ummeldung des Fahrzeugs auf seinen Namen verpflichtet und eine Sachmängelhaftung Ihrerseits ausgeschlossen werden.
Es gibt keine festgelegte Freimenge für den privaten Autoverkauf. Wichtig ist dem Finanzamt vor allem, ob Sie mit Gewinnabsicht handeln. Wenn Sie beispielsweise drei bis vier auf Sie zugelassene Fahrzeuge im Jahr verkaufen, wird vermutlich niemand etwas sagen – selbst wenn dabei ein (kleiner) Gewinn herausspringt. Schwieriger wird es, wenn die Fahrzeuge vorher nicht auf Sie zugelassen waren und sich die Verkaufsmenge im zweistelligen Bereich oder sogar mehr bewegt. Fragen Sie im Zweifel deshalb lieber bei Ihrem zuständigen Finanzamt nach, bevor Sie das zweite, dritte oder vierte Auto verkaufen.
Kaufvertrag: Darum ist er auch beim privaten Autoverkauf wichtig
Ein Auto (privat) verkaufen ohne Kaufvertrag? Grundsätzlich ist das möglich, denn: Das deutsche Zivilrecht geht zunächst in allen Fällen von einer sogenannten Formfreiheit
aus, in denen nicht per Gesetz ausdrücklich eine andere Form vorgeschrieben ist. Letzteres gilt zum Beispiel für den Verkauf von Grundstücken (§ 873 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).
Ein Auto können Sie also durchaus per Handschlag verkaufen. Gemäß § 433 BGB und § 929 BGB reicht es aus, wenn Sie sich mit dem Käufer mündlich einig werden, das Geld in bar entgegennehmen und ihm Schlüssel und Papiere aushändigen – schon wechselt das Fahrzeug den Besitzer.
Der Nachteil dabei: Ohne Kaufvertrag lassen sich getroffene Vereinbarungen später schwer beweisen. Vielleicht will der Käufer im Nachhinein den Preis drücken, verweist auf plötzlich gefundene Mängel oder Zusicherungen, die Sie angeblich gemacht haben.
Schwierig wird es auch, wenn der Käufer das Fahrzeug irgendwann selbst wieder weiterverkaufen möchte. Denn: Ohne Kaufvertrag fehlt aus rechtlicher Sicht der Eigentumsnachweis. Und ohne den ist der Weiterverkauf strenggenommen sogar illegal. Der weitverbreitete Glaube, der Fahrzeugbrief reiche als Nachweis aus, stimmt nämlich leider nicht.
Hier wird rechtlich zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer unterschieden. Besitzer ist, wer das Fahrzeug und den Fahrzeugbrief aktuell in seinem Besitz hat. Eigentümer wiederum ist die Person, die im Kaufvertrag steht. Und nur sie hat das Recht zum Weiterverkauf.
Es ist also gleich aus mehreren Gründen besser, auch beim privaten Autoverkauf einen Vertrag mit allen wichtigen Eckdaten aufzusetzen.
Wichtige Daten: Das muss im Kaufvertrag stehen
Da ein Kaufvertrag bei einem privaten Autoverkauf keine Pflicht ist, sind Sie auch bei der Formulierung frei von Vorgaben. Sie können beispielsweise ganz formlos zusammen mit dem Käufer ein Schreiben aufsetzen, in dem Sie alle wichtigen Punkte festhalten.
Alternativ können Sie bei Kaufverträgen für Autos privat auch auf praktische Muster zurückgreifen, wie sie zum Beispiel der TÜV hier zum Download als PDF zur Verfügung stellt. Diese Vorlagen werden dann nur noch ausgefüllt.
Die Basisdaten im Auto-Kaufvertrag
Auch ein einfacher Kaufvertrag für ein Auto muss einige private Angaben enthalten – und zwar sowohl vom Käufer als auch Verkäufer.
Diese persönliche Daten sind nötig:
- Name
- Adresse
- Geburtsdatum
- Personalausweisnummer
Darüber hinaus sind die folgenden Angaben wichtig:
Daten des Fahrzeugs:
- Hersteller und Fahrzeugtyp
- amtliches Kennzeichen
- Fahrzeug-Identifikationsnummer (die finden Sie in der Zulassungsbescheinigung Teil I, früher bekannt als
Fahrzeugschein
) - Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II (
Fahrzeugbrief
) - Datum der Erstzulassung
- Datum der nächsten fälligen Hauptuntersuchung
Bestätigung über erhaltene Dokumente und Geld:
- Der Käufer bestätigt, dass er das Auto samt Dokumenten erhalten hat: Schlüssel, Zulassungsbescheinigung Teil I und II, Bescheinigung über die letzte Hauptuntersuchung und ggf. weitere Unterlagen.
- Der Verkäufer bestätigt den Erhalt des Kaufpreises (Summe angeben).
Der Käufer sollte sich außerdem im Kaufvertrag verpflichten, das Auto unverzüglich auf seinen Namen umzumelden.
Sie als Verkäufer sollten ausdrücklich die Sachmängelhaftung ausschließen – mehr dazu unten.
Zustand des Fahrzeugs: Nur angeben, was Sie sicher wissen
Detaillierte Angaben zum Zustand des Fahrzeugs sind im Kaufvertrag freiwillig. Ein Auto wird privat generell gekauft wie gesehen
– und das können Sie auch genau so in den Vertrag schreiben. Beachten Sie dabei aber: Wenn Ihnen Schäden oder Mängel bekannt sind (z. B. als Folge eines Unfalls), müssen Sie das dem Käufer mitteilen. Entsprechend empfiehlt es sich, die Angaben direkt in den Kaufvertrag zu übernehmen. So ist alles transparent und der Käufer kann nachher nicht behaupten, Sie hätten ihm wissentlich etwas verschwiegen.
Grundsätzlich gilt: Machen Sie im Kaufvertrag nur Angaben, von denen Sie sicher wissen, dass sie korrekt sind.
- Beispiel Tachostand: Wenn Sie Ihr Auto selbst neu gekauft haben, wissen Sie natürlich, dass der korrekt ist und nicht manipuliert wurde. Aber wenn Sie den Wagen selbst aus zweiter oder dritter Hand übernommen haben, können Sie da nicht sicher sein.
- In dem Fall: Die Angabe besser weglassen. Sonst haben Sie bei einem möglichen Rechtsstreit mit dem Käufer schlechte Karten.
- Dasselbe gilt für Angaben wie
unfallfrei
.
Sachmängelhaftung ausschließen: Damit Sie auf der sicheren Seite sind
Der Satz Das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft.
ist für Sie als Verkäufer eine der zentralen Passagen im Auto-Kaufvertrag, auf die Sie nie verzichten sollten. Denn sonst gilt gemäß § 438 BGB: Sie haften nach dem Verkauf 2 Jahre lang für mögliche Mängel, die schon vor dem Kauf bestanden. Findige Käufer könnten das ausnutzen und Ihnen noch nach Monaten eine lange Liste von Mängeln präsentieren, die Sie angeblich verschwiegen haben. Wann und wie die wiederum entstanden sind, ist dann schwer zu belegen.
Aber keine Panik: Wenn Sie im Kaufvertrag die Sachmängelhaftung ausgeschlossen und den Zustand des Fahrzeugs nach bestem Wissen und Gewissen beschrieben haben, können Sie sich im Normalfall entspannt zurücklehnen. Der Käufer hat nur in den folgenden Fällen ein Recht auf Rückgabe:
- Sie haben bestimmte Mängel bewusst oder arglistig verheimlicht.
- Im Kaufvertrag wurden Angaben gemacht, die sich später als falsch herausstellen (z. B.
unfallfrei
– s. o.).
Käufer hat kein generelles Rückgaberecht
Der Käufer will das Auto doch nicht mehr und beruft sich auf sein Rückgaberecht? Ist mit dem Auto alles in Ordnung und der Käufer hat nur seine Meinung geändert, hat er Pech: Ein generelles Rückgabe- oder Umtauschrecht innerhalb einer bestimmten Frist gibt es bei Privatverkäufen nicht.
Und wie ist das beim Kauf über eine Online-Autobörse? Es gilt zwar gemäß § 355 BGB das 14-tägige Widerrufsrecht bei reinen Online-Käufen. Aber auch darauf kann sich der Käufer nicht berufen, wenn er lediglich die Annonce im Internet gesehen hat, dann aber persönlich vorbeigekommen ist und das Auto vor dem Kauf angesehen oder gar eine Probefahrt gemacht hat.