- Betrieb eines Aufzugs: Eine teure Angelegenheit
- Muss das Erdgeschoss Aufzugskosten tragen?
- Was ist, wenn der Aufzug in einem anderen Gebäude ist als die Wohnung?
Betrieb eines Aufzugs: Eine teure Angelegenheit
Ohne Zweifel ist es praktisch, wenn in einem Mehrfamilienhaus ein Aufzug vorhanden ist – besonders in Häusern mit sehr vielen Etagen. Der Betrieb eines Aufzugs ist jedoch nicht gerade kostengünstig. Die Ausgaben werden in der Regel im Rahmen der laufenden Betriebskosten auf alle Mietparteien umgelegt, anteilig nach der jeweiligen Größe der Wohnung. Zum Liftbetrieb gehören Posten für:
- Strom
- Bedienung und Wartung
- jährliche Sicherheitsprüfung
- Notrufzentrale und Überwachung
- Reinigung und Pflege (Kabine und Schacht)
- ggf. Notfallbetreuung
Muss das Erdgeschoss Aufzugskosten tragen?
Doch wie verhält es sich mit den Aufzugskosten für Erdgeschossmieter? Diese nutzen den Aufzug möglicherweise nie, insbesondere wenn der Lift nicht in den Keller, in die Tiefgarage oder zum Dachboden fährt. Darauf gibt es eine klare Antwort: Entscheidend ist die Möglichkeit der Nutzung, nicht die reelle Nutzung. Auch Erdgeschossmieter müssen anteilig die Kosten für den Aufzug tragen, wenn das im Mietvertrag vorgesehen ist.
Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 20.09.2006 entschieden. In der Begründung heißt es, gemäß § 556 Abs. 1 BGB können die Mietvertragsparteien vereinbaren, dass der Mieter Kosten des Aufzugsbetriebs trägt
. Laut des VIII. Zivilsenats könne eine solche Vereinbarung auch mit einem Erdgeschossmieter geschlossen werden, unabhängig von dem konkreten Nutzen des Aufzugs für diesen Mieter
.
Im Zweifel Betriebskostenabrechnung prüfen
Der Mietvertrag verrät, welche Betriebskosten in welcher voraussichtlichen Höhe anfallen. Ein Blick in die Nebenkostenabrechnung informiert darüber, ob die Nebenkosten korrekt umgelegt worden sind.
In der Endabrechnung können übrigens auch einmalig angefallene Kosten auftauchen, beispielsweise die Kosten für eine Befreiung aus dem steckengebliebenen Fahrstuhl. Reparaturkosten für den Lift dürfen hingegen nicht auf die Mieter umgelegt werden. Die Wartung ist generell Mietersache, Reparaturen muss der Vermieter tragen.
Was, wenn der Aufzug in einem anderen Gebäude ist als die Wohnung?
Anders als im Fall der Erdgeschossbewohner verhält es sich, wenn sich Fahrstuhl und Wohnung in unterschiedlichen Gebäudetrakts befinden. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es ein Hauptgebäude und Nebenflügel gibt. Wenn eine Mietpartei nicht mal in der Theorie die Möglichkeit hat, per Aufzug ihre Wohnung zu erreichen, muss sie die Aufzugskosten nicht tragen.
So lautet ein Urteil des Bundesgerichteshofes vom 20.04.2009 (BGH VIII ZR 128/08). In der Urteilsbegründung heißt es, dass an Kosten für Einrichtungen, die einzelnen Mietern zur alleinigen Nutzung überlassen sind, die „ausgeschlossenen“ Mieter nicht beteiligt werden dürfen.
Und wenn es mehrere Aufzüge im Haus gibt?
Gut zu wissen: Gibt es mehrere Fahrstühle in einem Haus, müssen diese auch getrennt abgerechnet werden – je nachdem, welche Parteien welchen Lift nutzen.