- 1. Angebot: Allen muss klar sein, dass sie einen Mietvertrag abschließen
- 2. Inhalte: Kein mündlicher Mietvertrag ohne Miete
- 3. Vorteile: Mieter haben mit einem mündlichen Mietvertrag weniger Pflichten
- 4. Auszug: Mündlich kündigen geht nicht
- 5. Dokumente: Im Zweifel lieber schriftlich
1. Angebot: Allen muss klar sein, dass sie einen Mietvertrag abschließen
Einen Mietvertrag können Sie auch mündlich abschließen. Damit der gültig ist, muss der Vermieter Ihnen ein Angebot machen, das Sie ausdrücklich annehmen. Alle Beteiligten müssen sich dabei bewusst sein, dass sie gerade einen Vertrag schließen.
Das gilt auch, wenn Sie als Untermieter einen mündlichen Vertrag mit dem Hauptmieter machen.
2. Inhalte: Kein mündlicher Mietvertrag ohne Miete
Wie beim schriftlichen Vertrag müssen Sie auch beim Abschluss des mündlichen Mietvertrags einige Formalitäten beachten: Benennen Sie die Vertragspartner, das Mietobjekt, den Zeitpunkt des Einzugs, die Mietdauer und die Miethöhe genau.
Einen mündlichen Mietvertrag ohne Mietzahlung abzuschließen, ist nicht möglich. Je nach Einzelfall handelt es sich dann um einen Leihvertrag oder eine Schenkung.
Übrigens: Soll ein befristetes Mietverhältnis länger als ein Jahr dauern, muss der Vertrag immer schriftlich vorliegen.
3. Vorteile: Mieter haben mit einem mündlichen Mietvertrag weniger Pflichten
Die Bedingungen für Mietverträge gibt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vor. Für mündliche und schriftliche Verträge sind sie gleich. Der Vermieter darf jedoch in einigen Fällen von diesen Vorgaben abweichen ‒ und das ist schriftlich leichter als mündlich. In schriftlichen Mietverträgen finden sich meist Klauseln zu Schönheitsreparaturen, Kaution und anderen Dingen, die den Mietern mehr Arbeit machen.
Ein mündlicher Mietvertrag kann da vorteilhaft sein, denn: Wenn nicht anders vereinbart, gelten nur die Bestimmungen aus dem BGB ‒ nach denen Sie als Mieter z. B. keine Schönheitsreparaturen vornehmen müssen. Auch Nebenkosten müssen Sie nur zahlen, wenn es so abgesprochen wurde. Es sei denn, Sie zahlen eine Inklusivmiete. Hier sind die Nebenkosten bereits eingerechnet.
4. Auszug: Mündlich kündigen geht nicht
Im Gegensatz zum Vertragsabschluss besitzt die mündliche Kündigung des Mietvertrags keine Gültigkeit: Sie muss schriftlich erfolgen. Wenn beim Vertragsabschluss nichts anderes abgesprochen wird, gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende. Die Kündigungsfrist für den Vermieter hängt davon ab, wie lange Sie schon bei ihm wohnen.
Ein Rücktritt vom Mietvertrag ist nur in Sonderfällen möglich – z. B. wenn der Vertrag ein Rücktrittsrecht für den Mieter enthält oder der Mieter nachweislich arglistig getäuscht wurde.
5. Dokumente: Im Zweifel lieber schriftlich
Es ist sinnvoll, den geschlossenen Vertrag im Nachhinein zu verschriftlichen. Denn mit einem Dokument sind Sie auf der sicheren Seite, wenn es z. B. zum Streit mit Ihrem Vermieter kommt: Waren 600 Euro oder 650 Euro Miete vereinbart? Übernimmt der Vermieter die Schönheitsreparaturen oder sind Sie dafür zuständig? Und wer bezahlt kleinere Reparaturen?
Ein schriftlicher Vertrag ist zudem für Nachweise beim Finanzamt wichtig.