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Kindergeld & eigene Wohnung: Was Eltern und Kinder wissen müssen

Kindergeld & eigene Wohnung: Infos
iStock.com/millann 2019

Eltern oder Kind: Wer hat Anspruch auf Kindergeld?

Man könnte meinen, das Kindergeld stünde den Kindern zu – stimmt aber nicht. Der Rechtsanspruch aufs Kindergeld liegt bei den Eltern, die es als Unterstützung nutzen sollen, um ihren Nachwuchs zu versorgen. An diesem Rechtsanspruch ändert sich auch dann nichts, wenn das Kind von zu Hause auszieht und jetzt eine eigene Wohnung hat. In aller Regel sind es immer noch die Eltern, die vom Staat das Kindergeld erhalten – und es nach wie vor für ihre Kinder verwenden müssen.

Außerdem sind die meisten Eltern unterhaltspflichtig, d. h. sie müssen die ausgezogenen Kinder unterstützen – entweder als Barunterhalt (Geld) oder als Naturalunterhalt (Kost und Logis). Das Kindergeld wird mit diesem Unterhaltsanspruch verrechnet.

Eigene Wohnung während des Studiums oder der Ausbildung: Wer bekommt das Kindergeld?

Spätestens wenn Ihr Kind volljährig wird und für einen Studienplatz wegzieht, stellt sich die Frage: Wer bekommt eigentlich das Kindergeld? Immerhin muss der Nachwuchs sich jetzt selbst versorgen und z. B. die Miete für eine eigene Wohnung zahlen – ohne elterliche Unterstützung oft unmöglich. Wenn das Kind zum ersten Mal studiert und unter 25 ist, zahlt Ihnen der Staat weiter das volle Kindergeld aus.

Führt das Kind einen eigenen Haushalt und erhält von seinen Eltern keinen Unterhalt, kann das Kindergeld auch direkt an den Nachwuchs ausgezahlt werden. Dafür muss der Spross allerdings einen sogenannten Abzweigungsantrag bei der Familienkasse stellen.

Wie viel Unterhalt bekommt mein Kind im Studium?

Der Bedarf von Studenten wird i. d. R. pauschal auf 860 Euro festgesetzt – unabhängig vom Einkommen der Eltern (Stand: August 2021). Wenn es um die Unterhaltsansprüche von Kindern geht, lohnt sich generell ein Blick in die Düsseldorfer Tabelle – die ist rechtlich nicht bindend, aber die meisten Richter nutzen sie als Entscheidungshilfe bei Unterhaltsstreitigkeiten.

Welcher Elternteil das Kindergeld bekommt, richtet sich danach, wer dem Kind den höchsten Barunterhalt zahlt. Bei zusammenlebenden Eltern ist das natürlich kein Problem, bei getrennt lebenden schon eher.

Damit hier keine Streitigkeiten aufkommen, sollten Sie den Auszug aus der elterlichen Wohnung immer gleich der zuständigen Familienkasse mitteilen. Die berechnet anhand der Einkommen der Elternteile, wer wie viel Unterhalt zu zahlen hat. Entsprechend wird dann auch das Kindergeld an denjenigen gezahlt, der mehr in die Ausbildung des Nachwuchses steckt. Das passiert nicht unbedingt automatisch; ggf. müssen Sie einen Antrag stellen, falls bisher der andere Elternteil das Kindergeld bekommen hat.

Junge Frau steht vor Buchregal
Egal ob im Inland oder ein Japanologie-Studium im Ausland: Das staatliche Kindergeld steht den Erziehungsberechtigten weiterhin zu.

Zweite Ausbildung und Zuverdienst: Wann gibt es kein Kindergeld mehr?

Der Student legt für seine akademische Ausbildung drauf – aber der Azubi verdient sein eigenes Geld, wenn auch meist nicht viel. Besteht ein Anspruch auf Kindergeld auch dann noch, wenn das Kind volljährig ist, in eine eigene Wohnung zieht und ein Ausbildungsgehalt bekommt? Ja, der Anspruch bleibt bestehen, wenn es zum ersten Mal eine Berufsausbildung absolviert.

Früher gab es noch aufwendige Einkommensprüfungen, wenn es ums Kindergeld für erwachsene Kinder ging. Heute entfällt das: Es ist egal, wie viel die Kinder während ihrer ersten Ausbildung verdienen oder im Studentenjob dazuverdienen.

Auch bei einer Zweitausbildung oder einem Zweitstudium Ihres Nachwuchses bis zum 25. Geburtstag können Sie unter bestimmten Voraussetzungen noch Kindergeld erhalten. In der Regel muss erkennbar sein, dass Ihr Kind sein angestrebtes Berufsziel noch nicht erreicht hat. Außerdem darf der Nachwuchs übers Jahr verteilt durchschnittlich nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Gelegentliche Ausnahmen bestätigen wie immer die Regel.

Eigene Wohnung und Job: Gibt's trotzdem Kindergeld?

Ist Ihr Kind volljährig, hat seine berufliche oder akademische Ausbildung abgeschlossen und zieht in eine eigene Wohnung, besteht in der Regel kein Anspruch mehr auf Kindergeld.

Ein paar Ausnahmen gibt es aber trotzdem:

  • Das Kind ist arbeitslos bzw. arbeitssuchend gemeldet. Dann besteht der Anspruch weiterhin bis zum 21. Geburtstag.
  • Ihr Kind kann nur eine geringfügige Beschäftigung ergattern (bis zu 450 Euro). Kindergeld gibt es dann bis zum 21. Geburtstag.

In allen anderen Fällen gilt: Ihr Kind kann mit einer abgeschlossenen Ausbildung und einem Job für sich selbst sorgen. Die Familienkasse leistet daher keine finanzielle Unterstützung mehr in Form von Kindergeld.

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Behindertes Kind: Gibt es das Kindergeld noch länger?

Beim Auszug aus der elterlichen Wohnung besteht grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld bis zum 18. (oder im Falle einer Ausbildung bis zum 25.) Geburtstag – aber es gibt auch Ausnahmen. Ist Ihr Kind behindert und kann seinen Lebensunterhalt selbst nicht bestreiten, lohnt sich ein Antrag auf Verlängerung. Dabei muss die Behinderung des Kindes vor seinem 25. Geburtstag festgestellt und ärztlich attestiert worden sein. Entscheidend ist aber auch, wie viel das Kind im Jahr verdient. Kindergeld erhalten Sie nur, wenn der Nachwuchs seinen Lebensbedarf nicht alleine finanzieren kann.

Im Zweifelsfall gilt: Halten Sie Rücksprache mit Ihrer zuständigen Familienkasse. Bei einem behinderten Kind können Ansprüche auf weitere Sozialleistungen und finanzielle Förderungen bestehen. Inwiefern die das Kindergeld beeinflussen, kann Ihnen eine Beraterin beziehungsweise ein Berater der Familienkasse am besten erklären.

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