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Haus geerbt: Verkaufen, Vermieten oder selber einziehen?

Haus geerbt: Was nun, alles, was Sie über Verkaufen und Co. wissen müssen
istock.com/JohnnyGreig 2021

Erbschaft annehmen oder ausschlagen?

Wer ein Haus geerbt hat, kann sich auf den ersten Blick glücklich schätzen. Die Immobilienpreise sind so hoch wie nie und Häuser, Wohnungen und mehr gelten als eine der sichersten Geldanlagen. Dennoch kann es unter bestimmten Umständen Sinn machen, das Erbe auszuschlagen. Als Erbe übernehmen Sie nicht nur Vermögenswerte, sondern auch alle bestehenden Schulden und finanziellen Verpflichtungen des Erblassers.

Übersteigen diese den Wert des zu erbenden Hauses und sonstigen Besitzes, sollten Sie in Betracht ziehen, das Erbe nicht anzunehmen. Auch wenn ein hoher Sanierungsbedarf besteht, kann es Sinn machen, das Erbe auszuschlagen. Dazu haben Sie bis zu sechs Wochen nach der Bekanntgabe der Erbschaft Zeit. Falls der Erblasser im Ausland lebte, verlängert sich die Frist auf insgesamt sechs Monate.

Nach Verstreichen dieses Zeitraums nehmen Sie das Erbe automatisch an. Nicht nur deshalb ist es wichtig, sich zeitnah einen Überblick über die Vermögensverhältnisse und Verbindlichkeiten zu verschaffen, die mit dem Erbe einhergehen. Bei einer unklaren Schuldensituation kann es Sinn machen, eine Nachlassverwaltung bei Gericht zu beantragen. Sie kümmert sich um die Zahlung ausstehender Schulden aus dem Vermögen des Erblassers. Außerdem beschränkt sie die Haftung der Erben auf den Nachlass.

Haus geerbt: Die Höhe der Erbschaftssteuer

Haben Sie sich dazu entschlossen, das Erbe anzunehmen, müssen Sie die Erbschaft dem Finanzamt innerhalb von 3 Monaten mitteilen. Es fällt eine Erbschaftsteuer an. Bei ihrer Ermittlung ist der Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen entscheidend. Es sind drei Steuerklassen festgelegt:

  • Steuerklasse I: Ehe- und Lebenspartner, (Stief-)Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel
  • Steuerklasse II: Geschwister, Neffen, Nichten, Schwieger- und Stiefeltern, geschiedene Ehegatten
  • Steuerklasse III: alle Erben außerhalb Steuerklasse I und II

Je nach Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen ist der Freibetrag, der nicht versteuert werden muss, unterschiedlich hoch. Er kann 20.000 bis 500.000 Euro betragen:

  • 500.000 Euro unversteuert: Ehe- und Lebenspartner
  • 400.000 Euro unversteuert: Kinder
  • 200.000 Euro unversteuert: Enkel
  • 100.000 Euro unversteuert: Eltern und Großeltern
  • 20.000 Euro unversteuert: Sonstige Erben

Alle Vermögenswerte, die den Freibetrag übersteigen, werden im Rahmen der Erbschaftsteuersätze je nach Steuerklasse mit 7 bis 50 Prozent versteuert. 

Wer ein Haus erbt, wird vom Staat zur Kasse gebeten.

Geerbtes Haus verkaufen: Nicht zu lange warten

Wenn Sie das Haus verkaufen möchten, sollten Sie keine Zeit verlieren. Denn sobald Sie das Erbe antreten, müssen Sie die laufenden Kosten für die Immobilie decken. Dabei ist es egal, ob Sie das Haus bewohnen oder es leer steht. Zu den anfallenden Kosten gehören unter anderem:

Auch die Lage des Hauses kann Eile beim Verkauf ratsam machen. Steht die Immobilie in einer Region, in der die Immobilienpreise sinken, sollten Sie keine Zeit verlieren. Das kann etwa sein, wenn viele Menschen aus diesem Gebiet abwandern. Bevor Sie das Objekt zum Verkauf anbieten, sollten Sie es von einem Sachverständigen begutachten und den Preis ermitteln lassen. Er kann auch einschätzen, ob und wo Sanierungsbedarf besteht.

Sanierungspflicht

Bei geerbten Häusern besteht eine Sanierungspflicht. Das Objekt muss den Anforderungen der Energiesparverordnung genügen. Zu den nötigen Sanierungen gehören unter anderem:
  • Isolierung von Heizungsrohren
  • Dämmung des Dachbodens
  • Austausch von Heizkesseln
Der Erbe hat maximal 2 Jahre Zeit, die Anforderungen der Energiesparverordnung umzusetzen.

Achtung: Es kann beim Verkauf eine Spekulationssteuer anfallen, wenn zwischen dem Kauf und Verkauf der Immobilie nicht mehr als zehn Jahre liegen. Mit dem Kauf ist allerdings nicht der Zeitpunkt des Erbes gemeint, sondern tatsächlich der des Kaufes. Hat der Erblasser das Gebäude etwa zwei Jahre vor seinem Tod gekauft, läuft auch für die Erben noch die Spekulationsfrist. Ausnahme: Das Haus wurde vom Käufer selbst bewohnt.

Haus vermieten oder selber bewohnen: Das Für und Wider

Alternativ können Sie das geerbte Haus natürlich auch vermieten. Bedenken Sie jedoch, dass je nach Zustand der Immobilie große Instandhaltungskosten auf Sie zukommen können. Diese dürfen nur bedingt auf die Mieter umgelegt werden. Außerdem ist die Vermietung ein arbeitsintensives Unterfangen, dass einiges an Zeit frisst. Wenn Sie Vollzeit arbeiten, lässt sich die Verwaltung kaum bewältigen. In diesem Fall sollten Sie eine Hausverwaltung einsetzen, womit jedoch weitere Kosten auf Sie zukommen. Nehmen Sie vor der Vermietung eine Renovierung vor, können Sie eine höhere Miete verlangen.

Sie möchten das Haus selbst bewohnen? Dafür kann es verschiedene Gründe geben. Vielleicht besitzen Sie noch kein Eigenheim und möchten mit Ihrer Familie einziehen. Oder Sie hängen emotional an dem Gebäude, weil es sich zum Beispiel um das Elternhaus handelt. Auch in diesem Fall sollten Sie prüfen, ob Sanierungsbedarf besteht. Nicht immer ist ein geerbtes Haus direkt einzugsbereit.

    Haus geerbt: Was ist mit dem Inhalt?

    Egal, was Sie mit dem geerbten Haus vorhaben: Zunächst steht Ihnen eine Entrümpelung bevor. Es mag Zeit sparen, die Haushaltsauflösung vom Profi durchführen zu lassen. Dabei kommen jedoch Kosten von ca. 500 Euro pro Raum auf Sie zu. Wenn Sie den Inhalt des Hauses selbst durchgehen und entsorgen möchten, sollten Sie mit System vorgehen. Tipps dazu finden Sie in unserem Ratgeber Haushaltsauflösung: Kosten & Tipps für die Entrümpelung.

    Sonderfall Erbengemeinschaft

    Sie haben das Haus mit mehreren anderen Personen vererbt bekommen? Dann sind Sie Teil einer Erbengemeinschaft. Das kann den Umgang mit der Immobilie deutlich erschweren. Egal, ob Sie das Haus vermieten, verkaufen oder selbst bewohnen möchten – die Miterben haben in allen Belangen Mitspracherecht. Das kann häufig zu Konflikten führen.

    Im Idealfall können Sie die Miterben wie Geschwister auszahlen, um ganz in den Besitz des Hauses zu kommen. Falls die finanziellen Mittel dazu fehlen, müssen Sie sich mit der Erbengemeinschaft arrangieren. Können sich die Erben gar nicht einigen, ist oft eine Zwangsversteigerung der letzte Ausweg. Dabei kommen Immobilien jedoch häufig unter Wert unter den Hammer. Besser Sie finden gemeinsam eine Lösung, damit das geerbte Haus einem neuen Nutzen zugeführt werden kann.

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