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Gemeinsames Haus und Trennung: Was bedeutet das Beziehungsaus fürs Eigenheim?

Was passiert nach der Trennung mit dem gemeinsamen Haus?
iStock.com/Milos Dimic 2020

Eigentum macht die Trennung kompliziert

Wer mit seinem Partner zusammenwohnt, für den ist ein Beziehungs-Aus besonders schwer zu verkraften. Schon bei einer gemeinsamen Mietwohnung gibt es für die Beteiligten allerhand zu regeln. Noch komplizierter wird es, wenn Eigentum im Spiel ist – vor allem, wenn es noch nicht abbezahlt ist. Dann sind neben den emotionalen Herausforderungen auch viele finanzielle Themen zu klären.

Gesetz den Fall, dass beide Partner sowohl gleichberechtigte Miteigentümer des Hauses als auch Darlehensnehmer gegenüber der Bank sind, gibt es mehrere Möglichkeiten, die Situation zu klären.

1. Das gemeinsame Haus wird nach der Trennung verkauft

Eine Lösung ist es, das gemeinsame Eigentum nach der Trennung zu verkaufen. Die (Ex-)Partner teilen den Erlös aus dem Verkauf. Bleiben Schulden übrig, haften beide. Wichtig ist natürlich, dass sich die Beteiligten im Hinblick auf Kaufpreis und Käufer einigen. Außerdem brauchen sie eine Lösung für die Zeit bis zum Hausverkauf: Bleibt einer von beiden im alten Zuhause wohnen? Oder beide? Oder niemand? Ein sauberer Schnitt ist es, wenn jeder der Ex-Partner in eine eigene andere Wohnung umzieht.

2. Kredit umschreiben nach Trennung: Einer übernimmt alles

Eine andere Möglichkeit, klare Verhältnisse zu schaffen: Ein Partner behält das Haus allein und zahlt dem anderen die Hälfte des aktuell üblichen Verkehrswerts aus. Diese Vereinbarung ist beim Notar genau zu regeln. Zudem muss die Bank, bei der das Paar den gemeinsamen Kredit genommen hat, den ausscheidenden Partner aus der sogenannten Schuldhaft entlassen und den Kredit komplett auf den anderen umschreiben.

3. Gemeinsames Haus bleibt nach Trennung: Mietzahlung an Partner und mehr

In manchen Fällen möchten die Partner das gemeinsame Eigentum weiterhin behalten, wenn etwa Kinder im Spiel sind, denen das Familienheim erhalten bleiben soll. Dann regeln die Beteiligten am besten intern, wie sie verfahren möchten. Zentral ist hier die Frage, wer aus dem gemeinsamen Haus auszieht.

Wer muss nach der Trennung aus dem gemeinsamen Haus ausziehen?

Generell gilt erst einmal: Durch eine Trennung hat kein Partner Anspruch auf den Auszug des anderen, abgesehen von Härtefällen wie häuslicher Gewalt oder Gefährdung des Kindeswohls. Bei Verheirateten geht das Gesetz davon aus, dass Ehepaare das sogenannte Trennungsjahr auch unter einem Dach bewältigen können, wenn sie nicht mehr gemeinsam schlafen, essen und wirtschaften. Allen Beteiligten verlangt eine solche Lösung jedoch einiges ab.

Hand öffnet Portemonnaie mit Geldscheinen
Wer nach der Trennung aus dem gemeinsamen Haus auszieht, darf von dem, der wohnen bleibt, Miete verlangen.

Verlässt einer von beiden freiwillig das Haus, um etwa weiteren Streit zu vermeiden, hat er zunächst sechs Monate lang das Recht wieder einzuziehen. Außerdem hat er Anspruch darauf, jederzeit ins gemeinsame Haus zurückzukehren, um beispielsweise persönliche Gegenstände oder Unterlagen zu  holen.

Bleibt er dauerhaft in einer anderen Wohnung, darf er von dem, der weiterhin im gemeinsamen Haus lebt, Miete verlangen. Die heißt in diesem Fall Nutzungsentschädigung und ist ein Ausgleich dafür, dass der ausziehende Partner die Immobilie nicht mehr nutzen kann. Sie kann unabhängig davon gefordert werden, ob die Beteiligten Ehegatten sind oder unverheiratet. Um die Nutzungsentschädigung zu erhalten, muss derjenige, der ausgezogen ist, aber eine Zahlungsaufforderung stellen. Rückwirkend kann nichts gefordert werden. Außerdem gilt:

  • Derjenige, der wohnen bleibt, zahlt die Verbrauchskosten selbst.
  • Jeder zahlt die Hälfte der Kreditraten weiter, das Gleiche gilt für Gebäudeversicherung und Grundsteuern.

Davon abgesehen gilt für verheiratete Paare: Ist einer der Ehegatten endgültig mit all seinen Sachen ausgezogen, hat er nach Verstreichen der sechs Monate kein Recht mehr, das gemeinsame Haus zu betreten. Denn dann gilt die Vermutung, dass er dem im Haus verbliebenen Partner das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

4. Vermietung der Immobilie an Dritte

Ein weiterer denkbarer Fall: Die Immobilienpreise sind gefallen, ein Verkauf würde die verbliebenen Schulden nicht decken. Auch kann keiner der beiden Partner das Haus allein halten. Dann stellt vielleicht eine Vermietung der Immobilie eine Lösung dar. Wichtig ist allerdings, dass sich beide Partner soweit verstehen, dass sie als gemeinsame Vermieter agieren können und sich darüber einigen, wer zum Beispiel die Nebenkostenabrechnung erstellt oder fällige Arbeiten am Haus organisiert.

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5.  Teilungsversteigerung als letzte Option

Können sich die Beteiligten überhaupt nicht darüber einigen, was mit dem gemeinsamen Haus passieren soll, gibt es schließlich noch die Option der Teilungsversteigerung. Diese besondere Form der Zwangsversteigerung sollte allerdings gut überdacht und im Vergleich mit den anderen die letzte Wahl sein. Denn sie birgt unter anderem folgende Nachteile:

  • Das Gericht bestimmt den Versteigerungstermin und das Mindestgebot
  • Häufig erzielen die Immobilien einen weit niedrigeren Preis als durch einen regulären Verkauf.
  • Bei erfolgloser Versteigerung trägt der Antragsteller die Kosten,
  • Das Verfahren kann ein Jahr oder sogar länger dauern.
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