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Trennung vom Partner: Was passiert mit der gemeinsamen Wohnung?

Trennung vom Partner: Was passiert mit der gemeinsamen Wohnung?
iStockphoto.com/Charday Penn 2020

Wer muss ausziehen?

Auch wenn es sich mancher wünschen würde: Das Ende einer Beziehung beendet nicht zugleich den Mietvertrag. Aber wer muss nach der Trennung die Wohnung verlassen? Falls Sie nicht verheiratet sind und nur einer von Ihnen den Vertrag unterschrieben hat, ist die Sache klar: Derjenige im Vertrag bleibt weiter Mieter, der andere muss sich nach einer neuen Bleibe umschauen. Auch Untermiete bietet hier kaum Schutz, da Sie als Untermieter keinen Vertrag mit dem Vermieter haben. Bestenfalls haben Sie mit Ihrem Ex einen schriftlichen Vertrag zur Untermiete abgeschlossen und können sich auf entsprechende Schutzvorschriften des Mietrechts berufen.

Damit Sie vor solch unliebsamen Überraschungen geschützt sind, ist es ratsam, dass beide Parteien beim Zusammenziehen den Mietvertrag unterschreiben. Falls Sie zu Ihrem Partner in dessen Wohnung ziehen, bitten Sie am besten den Vermieter, den Vertrag neu aufzusetzen. Haben beide unterzeichnet, wird allerdings bei einer Trennung auch die Frage komplizierter, wer ausziehen muss. Denn in diesem Fall haben beide die gleichen Rechte – und ein gemeinsamer Mietvertrag kann nur gemeinsam gekündigt werden.

Sie möchten kündigen, aber Ihr Partner weigert sich vehement? In diesem Fall sollten Sie gegebenenfalls einen Anwalt zu Rate ziehen und überlegen, auf Zustimmung zur Kündigung zu klagen.

Aufhebungsvertrag ein möglicher Ausweg

Mit dem gemeinsamen Vertrag haben Sie indes nicht nur beide das Recht auf die Wohnung, sondern teilen sich auch die damit einhergehenden Pflichten, also in erster Linie: Miete und Nebenkosten. Selbst wenn ein Partner seine Koffer packt und freiwillig auszieht, kann er weiterhin belangt werden. Schlimmstenfalls muss er für die Mietschulden des anderen haften.

 

Ein Ausweg aus diesem Dilemma kann eine sogenannte Aufhebungsvereinbarung zwischen Vermieter und dem Ausziehenden sein. Dabei behält der Mietvertrag für denjenigen, der in der Wohnung bleibt, unverändert Bestand. Allerdings kommt es hier auf die Kulanz des Vermieters an. Ein Recht auf einen solchen Aufhebungsvertrag haben Sie als Mieter nicht. Verweigert der Vermieter sein Okay, bleibt Ihnen nichts anderes, als den bestehenden Mietvertrag gemeinsam zu kündigen.

Frau packt Koffer
Sie packen Ihre Koffer, aber stehen gemeinsam mit dem Ex im Mietvertrag? Dann schließen Sie am besten eine Aufhebungsvereinbarung mit Ihrem Vermieter.

Überlassungsanspruch: Ehepartner muss nach der Trennung Wohnung verlassen

Falls Sie verheiratet sind, gestaltet sich die Lage anders. Denn Sie können erst die Scheidung einreichen, wenn das sogenannte Trennungsjahr vollzogen ist, sprich: Sie ein Jahr lang räumlich getrennt leben. Während dieser sogenannten Trennungsphase kann jeder der Beteiligten verlangen, dass ihm die Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen wird und sich der andere eine neue Bleibe sucht. Ein solcher Überlassungsanspruch muss allerdings gut begründet sein, zum Beispiel durch den Verweis auf das Wohl der gemeinsamen Kinder, die in der Wohnung leben. Auch ein gewalttätiger Partner ist ein typischer Grund für Familiengerichte, dem anderen das alleinige Nutzungsrecht der Wohnung zuzusprechen.

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Egal ob ausgezogen oder nicht: Die Miete bezahlt immer der Ehepartner, der im Mietvertrag steht. Anders als bei unverheirateten Paaren hat er im Übrigen nicht das Recht, den Auszug des Partners zu verlangen. Zumindest für den Zeitraum der Trennung haben generell beide Partner den Anspruch, die eheliche Wohnung weiter nutzen zu können.

Trotz Trennung gemeinsame Wohnung behalten?

Gerade in Großstädten oder beliebten Vierteln ist es bekanntlich schwer bis unmöglich, von heute auf morgen eine passende, bezahlbare Wohnung zu finden. In diesem Fall bleibt Paaren die Möglichkeit, trotz Trennung weiter in der gemeinsamen Wohnung zusammenzuleben.

Auch Ehepartner, die sich scheiden lassen möchten, können die erforderliche räumliche Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung anstreben. Dies setzt allerdings voraus, dass jeder von Ihnen einen eigenen Lebensbereich hat und Sie sich höchstens noch Küche und Bad teilen. Hier sollten Sie sich genau absprechen und folgende Details beachten, damit die räumliche Trennung tatsächlich gewährleistet ist:

  • Nutzen Sie Gemeinschaftsräume nicht zur gleichen Zeit.
  • Machen Sie am besten einen Plan mit festen Uhrzeiten, zu denen Sie die Gemeinschaftsräume nutzen.
  • Gegenseitige Unterstützung ist nicht erlaubt. Dazu zählen auch Tätigkeiten wie Einkaufen, Wäsche machen, den anderen bei Krankheit pflegen.
  • Nehmen Sie keine Mahlzeiten gemeinsam ein.

Ob verheiratet oder nicht: Seien Sie sich in jedem Fall bewusst, dass eine gemeinsame Wohnung trotz Trennung immer eine emotionale Herausforderung darstellt und dieses Arrangement zeitlich begrenzt sein sollte. In der Regel ist der Ort noch viel zu sehr mit Erinnerungen an Ihre Beziehung verknüpft. Gerade wenn einer der Partner die Beziehung fortsetzen möchte, ist es eigentlich unmöglich, weiterhin friedlich unter einem Dach zu leben. Schauen Sie sich daher am besten so schnell wie möglich nach einem neuen eigenen Zuhause um, damit Sie sich weiteren Beziehungsstress ersparen.

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