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Ablöse für die Küche: Wie viel darf der Vormieter verlangen?

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Wie hoch darf die Ablöse an den Vormieter sein?

Nicht alle Vermieter statten ihre Mietwohnungen mit Einbauküchen aus. In diesem Fall müssen Mieter Herd, Kühlschrank und Co. selbst kaufen. Wer auszieht, möchte die genau in die Wohnung passende Küche meist nicht mitnehmen. In diesem Fall können Mieter diese an ihren Nachmieter verkaufen. Aber aufgepasst: Als Nachmieter sollten Sie sich nicht über den Tisch ziehen lassen.

Wenn Sie die Einbauküche in der Wohnung übernehmen möchten, gilt bei der Beurteilung des Preises Folgendes: Liegt der Kaufpreis mehr als 50 Prozent über dem Zeitwert, ist die Vereinbarung unzulässig. Der Zeitwert errechnet sich aus verschiedenen Kriterien. Dazu gehören das Alter, der Zustand und der Wiederbeschaffungswert. Letzterer bezeichnet den Preis, den Sie heute für eine gleichwertige Küche zahlen würden.

Ablöse für die Küche: So berechnen Sie den Zeitwert

Um den Zeitwert zu ermitteln, gibt es folgende Formel:

Zeitwert = (Wiederbeschaffungswert - Wertminderung im 1. Jahr - Wertminderung in den Folgejahren) x Restlebensdauer / (durchschnittliche Lebensdauer - 1) + Zuschlag - Abschlag

Ein Beispiel:

Eine Küche hat mit allen Elektrogeräten einen Wiederbeschaffungswert von 10.000 Euro. Die Lebensdauer beträgt 20 Jahre, zum Auszugszeitpunkt ist die Küche vier Jahre alt. Küchen haben einen Wertverlust von 24 Prozent im ersten Jahr und vier Prozent in den Folgejahren. Denn: 100 - 24 = 76; 76/19 = 4.

Daraus folgt:

  • Wiederbeschaffungswert: 10.000 Euro
  • Wertminderung im 1. Jahr: 24 Prozent von 10.000 Euro = 2.400 Euro
  • Wertminderung in den Folgejahren: 4 Prozent von 10.000 = 400 Euro multipliziert mit 3 = 1.200 Euro

 

Jetzt können Sie mit dieser Formel weiterrechnen:

(10.000-2.400-1.200) x 16/19 = 5.389, 47 Euro

Je nachdem ändert sich der Preis noch durch einen Zuschlag oder einen Abschlag:

  • Zuschlag: zusätzliche Geräte oder Erweiterungen, die den Wert der Küche steigern
  • Abschlag: mögliche Schäden oder fehlende Teile, die den Wert der Küche mindern

Die Küche aus dem Beispiel hat zum Zeitpunkt des Verkaufs einen Zeitwert von etwa 5.390 Euro. Der Vormieter darf also maximal 8.085 Euro als Ablösepreis vom Nachmieter verlangen. Alles darüber wäre Wucher, da es mehr als 50 Prozent über dem Zeitwert liegen würde.

Mann sitzt am Küchentisch und rechnet mit einem Taschenrchner

Die faire Ablöse für eine Küche können Sie mithilfe einer Formel berechnen.

Ablöse und Abstandszahlung: Rechtliche Grundlage

In Großstädten nutzen einige Mieter den großen Wettbewerb aus, um besonders hohe Forderungen durchzusetzen. Solche Fälle sind leider keine Seltenheit: Der Vormieter möchte seine Einbauküche möglichst gewinnbringend verkaufen. Nun bietet er dem Meistbietenden das Weitergeben der Unterlagen an den Vermieter an. Oder der Vormieter fordert für das bloße Freimachen der Wohnung einen Abstand. Legal sind solche Absprachen laut Mietrecht nicht, das macht der Deutsche Mieterbund (DMB) deutlich.

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Aber was genau ist rechtens und was nicht? Das Mietrecht unterscheidet zwischen einer Abstandszahlung und einer Ablöse für Möbel wie Einbauküchen.

Abstandszahlungen

Abstandszahlungen, die der Vormieter von einem möglichen Nachmieter verlangt, sind nicht legal. Für das Anbieten der Wohnung oder das Vorschlagen des Nachmieters beim Vermieter darf er kein Geld verlangen. Auch für den vorzeitigen Auszug darf der Vormieter keine finanziellen Forderungen stellen. Auf solche Vereinbarungen sollten Sie sich als Nachmieter also besser nicht einlassen.

Ablösevereinbarungen

Anders sieht es mit Ablösevereinbarungen für Möbel aus. Möchte der Vormieter seinen Kleiderschrank oder seine Küche an den Nachmieter verkaufen, darf er das. Hierbei handelt es sich laut Mietgesetz um einen Kaufvertrag. Der ist solange zulässig, wie Preis und Gegenleistung in einem fairen Verhältnis stehen. Dafür darf der Kaufpreis wie gesagt nicht mehr als 50 Prozent über dem Zeitwert liegen.

Zur Info: Als Nachmieter sind Sie in keinem Fall verpflichtet, dem Vormieter etwas abzukaufen. Möchten Sie lieber eine eigene Küche kaufen, steht Ihnen das zu.

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