- Abstandszahlung: Was ist das?
- Ist eine Abstandszahlung erlaubt oder nicht?
- Abstand versus Ablöse: Was ist der Unterschied?
- Ablöse für die Möbel: Das sollten Mieter beachten
Abstandszahlung: Was ist das?
Sie haben Ihre neue Traumwohnung gefunden? Glückwunsch! Aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes ist das definitiv ein Grund zur Freude. Doch bevor es zu einer Vertragsunterzeichnung kommt, sehen sich neue Mieter oft mit Forderungen konfrontiert. So verlangt der Vormieter unter Umständen eine sogenannte Abstandszahlung. Hinter diesem Begriff verbirgt sich in der Regel eine einmalige Zahlung, die ein Nachmieter dem Vormieter zahlt. Nur: Wofür sollen Wohnungssuchende diese Zahlung eigentlich leisten?
Der Grund für die Forderung liegt darin, dass der alte Mieter aus der Wohnung auszieht – und seinem Nachfolger somit den Wohnraum überlässt. Oft soll die Abstandszahlung den Vormieter dazu bewegen, früher aus der Wohnung auszuziehen. Aber ist das überhaupt zulässig?
Ist eine Abstandszahlung erlaubt oder nicht?
Finanzielle Forderungen für das Freimachen der Wohnung waren früher gang und gäbe bei der Wohnungssuche. Mittlerweile hat sich das geändert. Der Grund: Die klassischen Abstandszahlungen sind unzulässig, wie der Deutsche Mieterbund (DMB) deutlich macht. Der Vormieter kann demnach kein Geld von Ihnen verlangen, nur weil er termingerecht auszieht. Dementsprechend sollten Sie sich nicht auf eine derartige Forderung einlassen. Egal, wie gerne Sie die neue Wohnung beziehen möchten.
Doch Vorsicht! Es gibt auch Ausnahmen. Dass der Nachmieter die Umzugskosten für den Vormieter erstattet, ist nämlich zulässig. Die angefallenen Kosten beim Umzug muss der Vormieter allerdings durch Belege nachweisen. Zudem muss die Kostenübernahme vorab vereinbart worden sein.
Tipp: Am besten lassen Sie sich vor dem Auszug des aktuellen Mieters einen Kostenvoranschlag des Umzugsunternehmens zeigen. Vereinbaren Sie, dass Sie lediglich diesen Betrag zahlen. So lassen sich unangenehme Überraschungen nach dem Umzug des Vormieters verhindern.
Abstand versus Ablöse: Was ist der Unterschied?
Neben der Abstandszahlung ist bei einem bevorstehenden Einzug in eine neue Immobilie auch immer wieder von der sogenannten Ablöse die Rede. Viele Wohnungssuchende sind nach wie vor der Meinung, dass die Bezeichnungen Abstand und Ablöse dasselbe bedeuten. Dabei bezeichnen die Begriffe ganz unterschiedliche Forderungen: Denn eine Ablöse zahlt der Nachmieter dem Vormieter für Dinge, die er nach dem Auszug in der Wohnung lässt – dazu gehören etwa Einbauten oder Möbel.
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Ein klassisches Beispiel für eine Ablösevereinbarung ist die Übernahme eines Einbauschranks, der perfekt unter der Schräge in einer Dachgeschosswohnung steht: Wenn der alte Schrank nicht in die neue Wohnung passt, kann der Vormieter diesen an seinen Nachmieter verkaufen. Das hat Vorteile für beide Seiten, wie das Beispiel des Schranks zeigt:
Der Vormieter
- erhält Geld für seinen alten Schrank, das er in einen neuen investieren kann und
- muss sich nicht um den Ausbau kümmern.
Der Nachmieter
- muss sich nicht um den Einbau eines Schranks kümmern und
- hat gleich nach dem Einzug ein passendes Möbelstück im gebrauchten Zustand zu einem vergünstigten Preis.
Tipp: Überprüfen Sie vor dem Abschluss einer Vereinbarung unbedingt, ob der Schrank noch in einem guten Zustand ist!
Ablöse für die Möbel: Das sollten Mieter beachten
Sie möchten die Wohnung samt Schrank übernehmen? Dann sollten Sie darauf achten, dass der Kaufpreis im Verhältnis zu dessen tatsächlichem Zeitwert steht. Dieser setzt sich aus verschiedenen Komponenten wie Wiederbeschaffungswert, aktuellem Zustand und Alter des Möbelstücks zusammen.
Wichtig: Wenn der Kaufpreis mehr als 50 Prozent über dem Zeitwert liegt, ist der Vertrag unzulässig. In diesem Fall können Nachmieter das zu viel gezahlte Geld zurückverlangen.
Ihr Vormieter möchte eine Ablöse für einen Schrank oder eine Einbauküche, die nicht Ihrem Geschmack entspricht? Dann sollten Sie wissen, dass Sie diese nicht übernehmen müssen. Bei der Ablöse handelt es sich um einen Kaufvertrag, den Vormieter und Nachmieter frei verhandeln können. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme besteht nicht.