- Mieter oder Vermieter: Wer zahlt wann die Maklerprovision?
- Vor welchen Tricks Sie sich schützen sollten
- Gilt das Bestellerprinzip auch beim Immobilienkauf?
Mieter oder Vermieter: Wer zahlt wann die Maklerprovision?
Früher wurde in aller Regel der Wohnungssuchende zur Kasse gebeten. Auch wenn der Vermieter den Makler engagiert hatte: Die Maklerprovision musste nach Vertragsabschluss oft vom Mieter gezahlt werden. Gesetzlich war das erlaubt.
Seit dem 1. Juni 2015 gilt aber: Mieter zahlen nur noch dann, wenn sie den Makler ausdrücklich mit der Wohnungssuche beauftragt haben. Man spricht hier vom Bestellerprinzip. Das heißt im Umkehrschluss: Vermittelt der Makler im Auftrag des Vermieters die Wohnung, dann muss dieser ihn auch bezahlen.
Alleinbeauftragung und Doppeltätigkeit
Üblicherweise nimmt nur eine Partei einen Makler in Anspruch (Alleinbeauftragung). Ganz selten haben ihn beide beauftragt: der Mieter für die Wohnungssuche, der Vermieter für die Wohnungsvermittlung (Doppeltätigkeit). Ist das der Fall, muss nur eine Partei den Makler zahlen – und zwar der Vermieter.
Vor welchen Tricks Sie sich schützen sollten
Grundsätzlich gilt bei der Beauftragung eines Maklers:
- Der Auftrag muss schriftlich erfolgen – es genügt aber eine einfache E-Mail.
- Gezahlt wird die Provision erst nach Abschluss des Mietvertrags.
- Die Höhe der Provision ist nur für den Mieter gesetzlich geregelt. Sie beträgt maximal zwei Monats-Kaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer.
- Ist der Vermieter Auftraggeber, ist die Provision nicht gedeckelt.
Servicegebühren, Reservierungsbestätigungen, Besichtigungsgebühren – es gibt viele Versuche, das Bestellerprinzip zu umgehen und vom Mieter doch noch Geld zu verlangen. Lassen Sie sich aber nicht beirren:
- Ein Makler darf keine anderen Entgelte als seine Provision verlangen.
- Verstöße gegen das Bestellerprinzip sind strafbar. Sie werden mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet.
- Wenn Sie einen Makler in Verdacht haben, zu schummeln: Schalten Sie das örtliche Gewerbeaufsichtsamt oder auch einen Mieterverein ein.
Gewerbliche Vermietung
Gilt das Bestellerprinzip auch beim Immobilienkauf?
Ja: Das Bestellerprinzip wird seit dem 23. Dezember 2020 auch beim Kauf von nicht gewerblichen Immobilien angewendet. Allerdings fallen die Maklerkosten beim Hauskauf nicht komplett zulasten des Auftraggebers wie bei der Mietwohnungsvermittlung. Stattdessen ist festgelegt, dass derjenige, der den Makler beauftragt hat, mindestens 50 Prozent der Provision zahlt. Das bedeutet, dass sich Verkäufer und Käufer die Maklerkosten beim Immobilienkauf teilen. Die Regelung greift allerdings nur, wenn ein schriftlicher Maklervertrag mit Verkäufer und Käufer abgeschlossen wird. Mündlich geschlossene Verträge haben keine Gültigkeit mehr.