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Umzug & Grundsicherung: Umzugsbeihilfe vom Sozialamt

Umzug und Grundsicherung: Umzugsbeihilfe vom Sozialamt
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Ummelden beim Sozialamt: So gehen Sie bei einem geplanten Umzug vor

Wenn Sie umziehen wollen, sollten Sie das zuständige Sozialamt vorher rechtzeitig darüber informieren. Denn:

  • Das Sozialamt muss Ihre aktuelle Adresse kennen, damit Sie weiter erreichbar bleiben und Leistungen beziehen können.
  • Sie können bei einem notwendigen Umzug eine Umzugsbeihilfe erhalten, um einen Teil der Umzugskosten abzudecken.

Nach dem Umzug teilen Sie Ihrem zuständigen Sozialamt die neue Adresse mit.

Muss das Sozialamt dem Umzug zustimmen?

Wie für Empfänger von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II gilt auch für Empfänger von Grundsicherung: Sie haben das Recht, Ihren Wohnort frei zu wählen – ob es nun um einen Umzug innerhalb derselben Stadt geht, oder ob Sie in ein anderes Bundesland ziehen möchten. Niemand verbietet Ihnen das.

Es kann aber sein, dass Ihnen Leistungen gekürzt oder nicht bewilligt werden, wenn das Sozialamt die Kosten für die neue Wohnung als unangemessen hoch einstuft (§ 35 SGB XII). Deshalb ist es sinnvoll, sich vor dem Umzug die Zustimmung des Sozialamtes zu holen. Ähnliches gilt auch für Empfänger von Arbeitslosengeld II (Bürgergeld).

Neues Sozialamt nach Umzug: Das müssen Sie beachten

Wenn Sie in eine andere Stadt ziehen, wird in der Regel ein neues Sozialamt zuständig. Informieren Sie sich an Ihrem neuen Wohnort, welches Amt für die Auszahlung der Sozialhilfe zuständig ist.

Ziehen Sie innerhalb derselben Stadt um oder sind sich nicht sicher, ob ein neues Amt zuständig wird, sollten Sie bei Ihrem derzeitigen Sozialamt nachfragen.

Umzugsbeihilfe: Finanzielle Unterstützung bei Umzug mit Grundsicherung

Junge Frau pflegt ältere Frau, die aus einem Fenster schaut
Wer zum Beispiel Grundsicherung im Alter erhält, darf jederzeit umziehen, wenn die Kosten für die neue Wohnung angemessen sind.

Wer Grundsicherung bezieht und umziehen möchte, kann beim Sozialamt eine finanzielle Unterstützung beantragen (Umzugsbeihilfe). Dafür ist es wichtig, dass Sie sich zunächst an Ihr Sozialamt wenden – und zwar bevor Sie den Umzug in Angriff nehmen. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Das Sozialamt fordert den Umzug – z. B. weil die Kosten für die bisherige Wohnung zu hoch sind. Dann gibt es in der Regel auch Umzugsbeihilfe.
  • Der Umzug ist Ihr persönlicher Wunsch. Dann müssen Sie in einem Antrag auf Übernahme der Umzugskosten begründen, warum Sie umziehen möchten.


Als Grundsicherung werden verschiedene Sozialleistungen bezeichnet: Die beiden Formen der Sozialhilfe nach SGB XII (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch) sind die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie die Hilfe zum Lebensunterhalt. Ansprechpartner ist hier in der Regel das Sozialamt. Davon zu unterscheiden ist das Arbeitslosengeld II (Bürgergeld), das nach SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch) gewährt wird. Dafür ist das Jobcenter zuständig.
Als wichtige Umzugsgründe gelten:
  • Unbewohnbarkeit der bisherigen Wohnung, z. B. durch Schimmelbefall
  • Trennung vom Partner, mit dem Sie in einer gemeinsamen Wohnung leben
  • Krankheit oder Behinderung, die den Umzug in eine entsprechende Wohnung erfordern
  • Kündigung aufgrund von Eigenbedarf durch den Vermieter
Ob Ihnen tatsächlich Umzugsbeihilfe gewährt wird, liegt allerdings immer in Ermessen des zuständigen Sozialamts. Außerdem müssen Sie die zu erwartenden Kosten belegen können, am besten mit schriftlichen Kostenvoranschlägen. Das gilt auch dann, wenn das Amt die Beihilfe als Pauschale bewilligt. Gut zu wissen: Manchmal wird das Amt, das für soziale Leistungen zuständig ist, nicht als Sozialamt bezeichnet. Je nach Stadt oder Gemeinde kann es z. B. Amt für Jugend und Familie oder Fachbereich Soziales und Wohnen heißen.

Welche Umzugskosten übernimmt das Sozialamt?

Sieht das Sozialamt den Umzug als notwendig an, kann es gemäß § 35 SGB XII folgende Kosten übernehmen:

  • Umzugskosten – z. B. Transport und ggf. Umzugsunternehmen
  • Wohnungsbeschaffungskosten – z. B. Fahrtkosten zur Besichtigung
  • Mietkaution – i. d. R. nur als Darlehen

 

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