- Winterdienst: Der Vermieter darf Mieter verpflichten
- Wer übernimmt den Winterdienst, wenn der Mieter nicht kann?
- Wann und wo geräumt und gestreut werden muss
Winterdienst: Der Vermieter darf Mieter verpflichten
Es schneit die ganze Nacht, auch Glatteis hat sich gebildet. Anliegern obliegt nun die sogenannte Räum- und Streupflicht. Das heißt, sie müssen nun dafür sorgen, dass Gehwege am Haus von Schnee und Eis befreit sind. Hausbesitzer können den Winterdienst auf einen Dienstleister oder den Hausmeister übertragen – oder die Mieter verpflichten. Das hat der Bundesgerichtshof bestätigt (Aktenzeichen VI ZR 126/07).
Mieter müssen den Winterdienst aber nur unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen:
- Eine Aufforderung für den Winterdienst im Hausflur oder im Briefkasten genügt nicht.
- Die Räum- und Streupflicht muss explizit im Mietvertrag stehen. Damit unterscheidet sich der Winterdienst von der Schwäbischen Kehrwoche, denn die wird von ungeschriebenen Gesetzen bestimmt.
- Auch eine Erwähnung in der Hausordnung reicht aus, wenn diese ein Bestandteil des Mietvertrags ist. Schauen Sie sich beides genau an, bevor Sie einen Vertrag unterschrieben.
- Alle Pflichten des Mieters für den Winterdienst müssen im Mietvertrag konkret benannt werden.
- Wenn der Vermieter den Winterdienst auf die Mieter aufteilt, muss er das fair regeln. Er kann zum Beispiel mit einem Schneeräumplan festlegen, wer wann schippen und streuen muss.
- Vermieter müssen Schneeschaufel und Besen zur Verfügung stellen, genau wie Sand, Asche oder Splitt zum Streuen. Nur wenn im Mietvertrag steht, dass Mieter Streumittel beschaffen müssen, sind sie dazu verpflichtet.
Gut zu wissen: Beauftragt der Vermieter eine externe Firma für den Winterdienst, kann er die Kosten auf alle Mieter umlegen – genau wie bei der Treppenhausreinigung.
Wer übernimmt den Winterdienst, wenn der Mieter nicht kann?
Der Mietvertrag verpflichtet Sie, den Winterdienst zu übernehmen, aber Sie können die Aufgabe nicht übernehmen, weil Sie
- berufstätig,
- krank,
- körperlich eingeschränkt,
- alt,
- im Urlaub sind.
Damit sind Sie aber nicht von der Arbeit befreit. Sie müssen selbst für Ersatz sorgen – und beispielsweise einen Nachbarn bitten, zum Schneeschieber zu greifen.
Nur alte Menschen können in der Regel nicht zum Winterdienst gezwungen werden, wie etwa das Amtsgericht Altona urteilte (Aktenzeichen 318A C 146/06).
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Wann und wo geräumt und gestreut werden muss
Ist der Mieter zum Winterdienst verpflichtet, muss er sich an bestimmte Zeiten und Vorgaben halten.
Zu welcher Uhrzeit Sie antreten müssen, regelt Ihre Gemeinde. In der Regel gilt die Räum- und Streupflicht unter der Woche zwischen 7 und 20 Uhr sowie an Wochenenden zwischen 8 oder 9 und 20 Uhr. Das heißt aber nicht, dass Sie erst um 7 Uhr loslegen können: Um diese Zeit muss der Weg schon frei sein.
Gut zu wissen: Bei starkem Schneefall oder Glatteis müssen Sie auch mehrmals am Tag räumen und streuen, hat der Bundesgerichtshof entschieden (Aktenzeichen VI ZR 49/83).
Wo genau müssen Sie räumen? Der Winterdienst gilt für Gehwege am und auf dem Grundstück – etwa Bürgersteig, Weg zur Haustür und Eingangsbereich. Gibt es keinen Bürgersteig, müssen Sie eine Bahn auf der Straße von Schnee und Eis befreien.
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Auf den Wegen müssen Sie eine begehbare Spur räumen. Wie breit sie sein muss, regelt die Gemeinde. Meist gelten folgende Vorgaben:
- Auf oft genutzten Wegen muss eine 1,20 bis 1,50 Meter breite Spur geräumt und gestreut sein.
- Bei weniger häufig genutzten Wegen wie dem Zugang zu Mülltonnen genügt eine 50 cm breite Spur.
Sie sind aber nicht für alle Aufgaben allein verantwortlich. Der Vermieter ist immer verpflichtet,
- regelmäßig zu überwachen, ob der Winterdienst ordnungsgemäß erledigt ist,
- Passanten vor Dachlawinen und Eiszapfen zu schützen und zu warnen.