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Räum- und Streupflicht: Was Mieter & Vermieter im Winter müssen

Schneeräumen Pflichten und Informationen
romrodinka, iStock 2018

Räum- und Streupflicht: Vorwiegend Hauseigentümer betroffen

Wenn sich der Schnee türmt oder klirrend kalte Nächte Regen zu Eis gefrieren lassen, heißt es für Hauseigentümer: Ran an die Schaufeln! Denn wer die glatten Passagen auf dem Bürgersteig vor seinem Haus nicht beseitigt, riskiert bei einem Unfall hohe Schadensersatzforderungen.

Auch der Postbote muss natürlich gefahrlos zum Briefkasten kommen. Damit er dann auch alle wichtigen Briefe dabei hat, lohnt es sich, die kostenlose Umzugsmitteilung zu nutzen. Damit können sich Vertrags- und Kommunikationspartner (z. B. Banken, Versicherungen oder Versandhäuser) selbstständig über Ihre neue Adresse informieren. Wichtig: Nur wer Ihre alte Adresse kennt, bekommt Auskunft über die neue Anschrift nach dem Umzug.

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Prinzipiell sind Städte und Gemeinden an die Verkehrssicherungspflicht gebunden. Daher müssten sie im Winter neben den Straßen auch für passierbare Gehwege sorgen. In der Regel wälzen die Kommunen diese Pflicht aber rechtskonform auf die Anlieger ab. Das bedeutet: Hauseigentümer müssen den Gehweg vor ihrem Grundstück etwa einen Meter breit räumen, sodass er gefahrlos betretbar ist.

Sind sie dazu nicht selbst in der Lage, können Eigentümer die Räum- und Streupflicht allerdings auch an ihre Mieter weitergeben.

Geschwisterpaar spaziert im Winter über geräumten Gehweg
So schön ein weißer Winter auch ist – Passanten müssen gefahrlos auf den Gehwegen spazieren können. Das bedeutet für Anwohner: Schneeschippen.

Winterdienst für den Mieter: Nur mit Klausel im Vertrag rechtens

Vermieter lagern ihre Räum- und Streupflicht vor allem dann oft auf die Mieter um, wenn sie selbst nicht räumen können. Wohnt der Vermieter zum Beispiel weit von dem Grundstück entfernt oder ist körperlich nicht in der Lage zu räumen, kann er den Mieter in die Pflicht nehmen. Grundsätzlich muss der Vermieter aber keinen Grund angeben.

Allerdings muss er bereits eine entsprechende Klausel in den Mietvertrag setzen. Der Vermieter darf nicht einfach von heute auf morgen entscheiden, dass sein Mieter selbst zu räumen oder zu streuen habe. Ein Aushang im Treppenhaus oder dergleichen reicht also nicht aus.

Und: Der Vermieter muss Räumwerkzeug und Streugut bereitstellen oder die Kosten dafür erstatten.

Wann muss geräumt und gestreut werden?

  Wenn Ihre Stadt oder Gemeinde keine näheren Angaben dazu macht, können Sie von diesen Zeiten ausgehen: Zwischen 7 Uhr morgens und 21 Uhr abends herrscht Räum- und Streupflicht. Das bedeutet: Zu dieser Zeit muss der Weg frei sein. An Sonn- und Feiertagen dürfen Hauseigentümer etwas länger im Bett bleiben und erst zu 8 Uhr räumen. Wenn es dringend erforderlich ist, zum Beispiel bei Blitzeis oder einer Dachlawine, muss sofort gehandelt werden. Aber: Bei einem heftigen Schneeschauer müssen Sie nicht jede Viertelstunde nach draußen laufen und schippen, sondern können abwarten, bis sich das Wetter etwas beruhigt hat.

Kann der Mieter ebenfalls nicht räumen und streuen, etwa wegen Urlaub, Krankheit oder beruflicher Termine, muss er eine Vertretung organisieren. Etwaige Kosten dafür kann er nicht auf den Vermieter abwälzen, es sei denn, der Mietvertrag erlaubt dies ausdrücklich.

Städtischer Winterdienst: Meist auf Fahrbahnen beschränkt

In den meisten Kommunen ist der städtische Winterdienst auf das Räumen und Streuen der Fahrbahnen beschränkt. In engen Gebieten in der Innenstadt wird häufig aber auch der Gehweg mit geräumt. Es kann also sein, dass Sie als Anwohner dort Glück haben und nicht selbst schaufeln müssen.

Am besten informiert sich der Mieter rechtzeitig beim Vermieter, wie der Winterdienst um das Haus herum geregelt ist. So haben Missverständnisse und Ärger keine Chance – und die weiße Pracht kann allen ein Winterwunderland bescheren.

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