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Mieterselbstauskunft: Was ist das und welche Fragen sind erlaubt?

Mieterselbstauskunft: Was ist das und welche Fragen sind erlaubt?
iStock/fizkes

Was ist eine Mieterselbstauskunft?

Die Mieterselbstauskunft ist ein fester Bestandteil der Wohnungssuche. Der Vermieter will genau wissen, wer bei ihm einziehen möchte. Deshalb holt er mit dem Fragebogen wichtige Informationen über den Bewerber und seine finanzielle Situation ein. Das ist besonders bei Personen mit einem geringen Einkommen (z. B. Studenten) wichtig. Denn der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse an einer zuverlässigen Mietzahlung. Die Selbstauskunft dient ihm als Sicherheit.

 

Die Mieterselbstauskunft ist nicht zu verwechseln mit:

  • der Schufa-Selbstauskunft, die ebenfalls Ihre finanzielle Zuverlässigkeit dokumentiert.
  • der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vom Vorvermieter, mit der Sie belegen, dass Sie Ihre Miete bisher pünktlich und vollständig gezahlt haben.

Fragen: Was darf gefragt werden, welche Fragen sind unzulässig?

Grundsätzlich gilt: Erlaubt sind Fragen, die das Mietverhältnis betreffen. Legitim sind aus diesem Grund Fragen nach

  • Ihrer Person, d. h. Name und Anschrift
  • Ihrem Arbeitgeber, Ihrem Beruf und Ihrem Nettoeinkommen
  • einem Verbraucherinsolvenzverfahren innerhalb der letzten 5 Jahre
  • einer eidesstattlichen Versicherung (Vermögensauskunft) innerhalb der letzten 3 Jahre
  • der Anzahl der Personen, mit denen Sie einziehen wollen
  • Ihren Haustieren (sofern es um Hunde oder Katzen geht. Kleintiere müssen Sie in der Selbstauskunft nicht angeben)

DSGVO: Daten erheben, Daten löschen

Personenbezogene Daten darf der Vermieter laut Artikel 5 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nur für einen festgelegten, eindeutigen und legitimen Zweck (z. B. für einen Vertragsabschluss) erheben. Außerdem müssen die erhobenen Daten diesem Zweck angemessen sowie auf das für den Zweck notwendige Maß beschränkt sein (Stichwort Datenminimierung). Die personenbezogenen Daten muss der Vermieter sicher speichern. Wenn er die Daten nicht mehr braucht (z. B. wenn Sie das Mietverhältnis beendet haben und alle Rechnungen bezahlt sind), muss er sie nach Art. 17 DSGVO löschen. Es gilt das sogenannte Recht auf Vergessenwerden.

 

Diese Fragen sind unzulässig

Nicht erlaubt sind Fragen nach Ihrer Familienplanung oder Ihren Hobbys. Ob Sie schwanger sind oder Schlagzeug spielen, hat den Vermieter nicht zu interessieren. Insbesondere die seit Mai 2018 geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) setzt den Fragen des Vermieters Grenzen. Nach den Artikeln 9 und 10 der DSGVO ist es ihm beispielsweise untersagt, personenbezogene Daten aus diesen Kategorien zu verarbeiten:

  • Ethnische Herkunft
  • Politische Meinung
  • Religiöse und weltanschauliche Überzeugung
  • Gewerkschaftszugehörigkeit
  • Gesundheit
  • Sexuelle Orientierung
  • Strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
Junges Paar freut sich über ein Ultraschallbild seines Kindes
Ob Sie Nachwuchs wollen, ist Ihre Privatsache. Ihre Familienplanung geht den Vermieter nichts an.

Aber was tun, wenn der Vermieter Sie trotzdem nach Ihrer politischen Meinung oder einer geplanten Schwangerschaft fragt?

Falsche Angaben: Wann dürfen Sie lügen?

Unrechtmäßige Fragen in der Mieterselbstauskunft dürfen Sie bewusst falsch beantworten. Wenn der Vermieter nach Ihrer politischen Meinung fragt, dürfen Sie ruhig antworten, dass Sie Mitglied bei der FDP sind, auch wenn Sie eigentlich mit den Grünen sympathisieren. Rechtliche Konsequenzen drohen Ihnen nicht.

Dennoch: Kommt Ihre Lüge zu einem späteren Zeitpunkt ans Licht, fühlt Ihr Vermieter sich sicherlich getäuscht. Ein angespanntes Verhältnis kann dann schnell unangenehm werden. Lassen Sie das Feld hingegen frei, bekommt vielleicht jemand anderes die Wohnung. Entscheiden Sie deshalb für sich, mit welcher Lösung Sie sich wohlfühlen.

Achtung: Anders sieht es bei den berechtigten Fragen aus! Beantworten Sie z. B. die Frage nach Ihrem Einkommen nicht korrekt, droht Ihnen die fristlose Kündigung oder eine Anfechtung des Mietvertrags. Es gilt der Grundsatz: Zulässige Fragen in der Mieterselbstauskunft müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Würfel zeigen gleichzeitig die Worte Fact und Fake.
Fakt oder Fake? Ob Sie eine Frage wahrheitsgemäß beantworten müssen oder nicht, hängt davon ab, ob sie zulässig ist.

Auskunftspflicht: Müssen Sie die Mieterselbstauskunft ausfüllen?

Generell gilt: Die Mieterselbstauskunft müssen Sie nicht ausfüllen. Der Vermieter kann Sie nicht zur Beantwortung der Fragen zwingen. Wenn Sie die Auskunft verweigern, müssen Sie allerdings damit rechnen, dass ein anderer Bewerber den Zuschlag für die Wohnung bekommt.

Tipp: Bringen Sie zum Besichtigungstermin eine ausgefüllte Selbstauskunft für Mieter mit. Auf diese Weise signalisieren Sie dem Vermieter nicht nur Ihr Interesse, sondern können auch selbst entscheiden, welche Fragen der Bogen enthält.

Aufklärungspflicht auch ohne Selbstauskunft

Auch wenn der Vermieter keine Mieterselbstauskunft verlangt, gibt es bestimmte Informationen, die Sie ihm vor dem Abschluss des Mietvertrags unaufgefordert mitteilen müssen. Das ist der Fall, wenn
  • das Sozialamt Miete oder Kaution übernimmt.
  • eine finanzielle Notlage die Mietzahlung gefährdet.
  • ein Insolvenzverfahren gegen Sie eröffnet wurde.
  • die Miete mehr als 75 Prozent Ihres Nettoeinkommens ausmacht.
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