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Schlüsselfragen: Was darf der Vermieter - und was nicht?

Darf der Vermieter einen Schlüssel behalten?
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Der Vermieter behält einen Schlüssel: Was nun?

Vor dem Umzug in die schöne neue Wohnung übergibt der Vermieter Ihnen die Schlüssel. Allerdings will er einen behalten – für den Notfall, wie er sagt. Aber ist das rechtens? Mitnichten! Wenn der Mieter es nicht will, darf der Vermieter den Schlüssel nicht behalten. Die Lage ist für Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und Gerichte unstrittig:

  • Der Vermieter muss dem Mieter die Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch überlassen, heißt es im BGB, Paragraf 535, Absatz 1.
  • Gemeint ist damit die alleinige Nutzung der Mieträume, so das Oberlandesgericht Celle (Az 13 U 182/06). Und das bedeutet: Der Vermieter muss alle Schlüssel dem Mieter übergeben.

Der Eigentümer hat nur in einem Fall das Recht, einen Schlüssel zu behalten: wenn er das mit dem Mieter im Mietvertrag vertraglich vereinbart hat.

Gut zu wissen: Behält der Eigentümer heimlich einen Schlüssel, können Mieter dessen sofortige Herausgabe verlangen. Weigert sich der Vermieter, dürfen sie ein neues Türschloss einbauen lassen. Die Kosten muss der Vermieter tragen, so das Amtsgericht Köln (Az: 217 C 483/93).

Wieso Sie einen Zweitschlüssel bei Nachbarn deponieren sollten

Es ist sinnvoll, einen Wohnungsschlüssel bei Nachbarn zu hinterlegen – zum Beispiel, wenn Sie in den Urlaub fahren. Denn Sie müssen dafür sorgen, dass die Wohnung keinen Schaden nimmt, auch wenn Sie nicht da sind. Falls etwas passiert, darf der Vermieter die Wohnung auch ohne Erlaubnis betreten. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Wasserrohr gebrochen ist.

Zunächst muss er aber versuchen, den Mieter zu erreichen. Außerdem muss er sich bei Nachbarn erkundigen, ob bei ihnen ein Schlüssel hinterlegt ist. Deshalb teilen Sie dem Vermieter immer mit, wo Sie einen Zweitschlüssel deponiert haben.

Wann der Vermieter die Mietwohnung betreten darf

Falls ein Hauseigentümer einen Schlüssel heimlich oder mit Einverständnis des Mieters behält, darf er die Wohnung trotzdem nicht betreten. Er braucht dazu die ausdrückliche Erlaubnis des Mieters. Tut er es trotzdem, verletzt er die Privatsphäre. Der Mieter hat dann das Recht, die Wohnung fristlos zu kündigen, wie das Amtsgericht Heidelberg in einem Fall urteilte (Az 23 c 144/75). Es gibt allerdings Ausnahmen. Mieter müssen Eigentümer beispielsweise hereinlassen, wenn Reparaturen anstehen oder Zähler abgelesen werden müssen – nach vorheriger Absprache.

Hat er keinen Erfolg, darf der Eigentümer die Wohnung mit Gewalt öffnen. Paragraf 229 des Bürgerlichen Gesetzbuches erlaubt ausdrücklich, zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache zu zerstören oder zu beschädigen. Der Vermieter handelt ja so, um den Schaden zu begrenzen. Im Zweifel müssen Sie die Kosten tragen, wenn Sie keine Vorsorge getroffen und einen Schlüssel hinterlegt haben.

So viele Schlüssel stehen dem Mieter zu

Ziehen Sie in eine Wohnung ein, muss der Vermieter ihnen alle dazugehörigen Schlüssel aushändigen. Dabei geht es nicht nur um Haus- und Wohnungstür, sondern auch um Briefkasten, Keller und Garage. Wie viele Schlüssel Sie erhalten, hängt davon ab, wie viele Bewohner einziehen, so das Landgericht Berlin (Az 61 T 32/85).

Wollen Sie zur Sicherheit weitere Schlüssel nachmachen? Dann müssen Sie Folgendes beachten:
Weitere Schlüssel müssen Sie selbst bezahlen. Außerdem sind Sie verpflichtet, den Vermieter darüber zu informieren.

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Bei der Wohnungsübergabe beim Auszug müssen Sie dem Eigentümer sämtliche Schlüssel übergeben. Dazu gehören auch die, die Sie nachgemacht haben. Gibt der Mieter Schlüssel nicht zurück, kann der Vermieter ihn anzeigen.

Gut zu wissen: Hat der Mieter einen Schlüssel verloren, muss er den Vermieter umgehend informieren. Dieser beschließt dann, ob das Schloss ausgetauscht werden muss oder nicht.

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