- Die wichtigsten Fragen zusammengefasst
- Mietkautions-Rückzahlung: Das sind Ihre Rechte als Mieter
- Mietkaution einbehalten: Wozu der Vermieter sie verwenden darf
- Wie schnell muss eine Mietkaution zurückgezahlt werden?
- Rückzahlung der Mietkaution fordern: So gehen Sie vor
Die wichtigsten Fragen zusammengefasst
Wann muss die Mietkaution zurückgezahlt werden?
Was darf von der Mietkaution abgezogen werden?
Wem steht nach einer Scheidung die Mietkaution zu?
Mietkautions-Rückzahlung: Das sind Ihre Rechte als Mieter
Die Kaution, die Sie beim Vermieter hinterlegt haben, ist Ihr Eigentum. Wenn Sie ausziehen, haben Sie daher grundsätzlich ein Recht darauf, die Mietkaution zurückzubekommen. Die Rückzahlung muss gemäß § 551 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch die Zinsen enthalten, die sich während der Mietdauer angesammelt haben. Denn: Ihr Vermieter war verpflichtet, die Kaution entsprechend anzulegen.
Wie lange darf eine Mietkaution einbehalten werden?
Der Mieter hat Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution, sobald:
- Er ausgezogen ist und die Wohnung dem Vermieter ordnungsgemäß zurückgegeben hat (Tipp: Erstellen Sie dabei immer ein Wohnungsübergabeprotokoll!).
- Feststeht, dass der Vermieter keine weiteren Ansprüche mehr an den Mieter hat.
Mietkautions-Rückzahlung vom Vermieter quittieren lassen
Bereits beim Einzug sollten Sie sich vom Vermieter schriftlich quittieren lassen, dass Sie eine Mietkaution in Höhe X bei ihm hinterlegt haben. Wenn Sie ihm die Kaution überwiesen haben, bewahren Sie den entsprechenden Kontoauszug auf, bis Sie aus der Wohnung ausziehen. So haben Sie immer einen Beleg in der Hand, falls es zu Streitigkeiten wegen der Rückzahlung kommen sollte.
Lassen Sie sich außerdem am besten schriftlich geben, zu welchem Zinssatz die Mietkaution angelegt wurde. Bei der Rückzahlung müssen die Zinsen mit ausgezahlt werden.
Neuer Vermieter: Was ist mit der Mietkautions-Rückzahlung?
Die Wohnung, in der sie zur Miete leben, wurde zwischenzeitlich verkauft? Nach einem Eigentümerwechsel ist der neue Vermieter Ihr Ansprechpartner. Er ist dafür zuständig, Ihnen die Kaution zurückzuzahlen. Wie der alte Vermieter ist auch er verpflichtet, Ihre Kaution sicher und verzinslich anzulegen, solange das Mietverhältnis dauert.
Wenn der neue Vermieter zahlungsunfähig sein sollte, ist die Kaution aber nicht verloren: Sie können sich dann an den ehemaligen Vermieter wenden, dem Sie die Kaution ausgehändigt haben. Gemäß § 566a BGB muss er sie Ihnen dann zurückzahlen.
Mietkaution einbehalten: Wozu der Vermieter sie verwenden darf
Nach Ende der Mietdauer darf der Vermieter die Kaution verwenden, um ausstehende Zahlungen zu begleichen. Dazu gehören zum Beispiel Mietschulden, die beglichen werden müssen oder Betriebskosten- und Nebenkostennachzahlungen.
Bei welchen Schäden darf der Vermieter die Kaution einbehalten?
Davon abgesehen kann der Vermieter auch Kaution einbehalten, um Schäden reparieren zu lassen, die der Mieter verursacht und ggf. verschwiegen hat. Dazu gehören auch Schäden, die erst beim Umzug entstanden sind. Dies gilt zudem für Nachbesserungsarbeiten, wenn der Mieter nicht fachgerecht renoviert hat, obwohl er dazu verpflichtet war – Stichwort Schönheitsreparaturen.

Wichtig: Behält der Vermieter einen Teil der Kaution ein, darf er das nicht stillschweigend tun. Erst muss er dem Mieter eine schriftliche Abrechnung erstellen, aus der die Gründe dafür hervorgehen.
Sie wechseln die Wohnung? Ihre neue Adresse machen Sie Ihren Kontakten ganz einfach und kostenlos mit einer Umzugsmitteilung zugänglich.
Wie schnell muss eine Mietkaution zurückgezahlt werden?
Schön wäre es natürlich, wenn der Vermieter Ihnen gleich nach Auszug die Mietkaution mit Zinsen zurückgeben würde. Das passiert in der Praxis allerdings selten. Mit der Auszahlung der Mietkaution können Sie meist erst nach einigen Wochen oder sogar Monaten rechnen.
Mietkautions-Rückzahlung mit angemessener Frist
: Länge nicht gesetzlich festgelegt
Der Vermieter hat vor der Rückzahlung das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen, ob er einen Grund hat, die Mietkaution oder einen Teil davon einzubehalten.
Diese Frist ist nicht gesetzlich festgeschrieben. Etwa drei bis sechs Monate können laut verschiedenen Gerichtsurteilen noch im Rahmen sein. Grundsätzlich muss sich der Vermieter aber bemühen, die Rückzahlung zügig abzuwickeln.
Kann die Kaution bis zur Nebenkostenabrechnung zurückgehalten werden?
Der Vermieter teilt Ihnen mit, dass Sie Ihre Mietkautions-Rückzahlung erst bekommen, wenn die Nebenkostenabrechnung erstellt ist? Das ist nicht rechtens.
Der Vermieter darf nur den Teil der Kaution bis zur letzten Betriebs- oder Nebenkostenabrechnung einbehalten, der voraussichtlich für eine Nachforderung benötigt wird – nicht die gesamte Kaution. Und auch das darf er nur, wenn konkret von einer Nachzahlung auszugehen ist. So hat zum Beispiel das Amtsgericht Gießen geurteilt (Aktenzeichen 48 C 352/11).
Sonderfall: Vermieter verstorben
Ihr Vermieter ist verstorben und Sie fragen sich, was nun mit Ihrer Kaution passiert? Kein Grund zur Sorge: In der Regel gibt es einen Rechtsnachfolger, also einen Erben. Dieser erbt auch das Konto, auf dem Ihre Mietkaution angelegt ist. Die Kaution selbst bleibt natürlich Ihr Eigentum. Und der Mietvertrag bleibt auch mit dem Erben als neuem Eigentümer gültig – es sei denn, Sie oder der neue Vermieter kündigen ihn irgendwann.
Rückzahlung der Mietkaution fordern: So gehen Sie vor
Was tun, wenn man die Kaution nicht zurückbekommt? Wenn sich der Vermieter mehr als sechs Monate mit der Rückzahlung Zeit lässt und es dafür keinen ersichtlichen Grund gibt, sollten Sie ihn daran erinnern und die Mietkautions-Rückzahlung schriftlich einfordern. Ob per Musterbrief oder formlos, das Anschreiben an den Vermieter sollte in jedem Fall Folgendes enthalten:
- wann das Mietverhältnis beendet war (Datum)
- wann Sie die Wohnung ordnungsgemäß übergeben haben (Datum), eventuell mit Hinweis auf das Wohnungsübergabeprotokoll
- in welcher Höhe Sie eine Kaution hinterlegt haben
- Aufforderung, die Kaution bis zu einem bestimmten Datum (konkrete Frist setzen!) auf Ihr Konto zu überweisen
- Hinweis, dass Sie ansonsten einen Anwalt mit der Durchsetzung Ihrer Forderung beauftragen