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Einwohnermeldeamt

Wohnungsgeberbestätigung: Ummeldung nur mit Bescheinigung

Junges Paar nach dem Einzug in die neue Wohnung
iStock.com/Vladimir Vladimirov 2018
  1. Die wichtigsten Fragen und Antworten
  2. Wohnbescheinigung: Schriftlich und digital
  3. Wann und wo muss eine Wohnungsgeberbestätigung vorgelegt werden?
  4. Wohnungsgeberbestätigung vs. Vermieterbescheinigung: Gibt es einen Unterschied?
  5. Wer schreibt die Wohnungsgeberbestätigung beim Umzug ins Eigenheim?
  6. Was passiert, wenn der Vermieter die Wohnungsbestätigung nicht oder falsch ausfüllt?
  7. Welche Rechte hat der Vermieter in dieser Sache?

Die wichtigsten Fragen und Antworten

Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung?

Eine Wohnungsgeberbestätigung oder Vermieterbescheinigung ist ein Papier Ihres Vermieters darüber, dass Sie tatsächlich in die angegebene Wohnung eingezogen sind. Sie benötigen es, wenn Sie sich beim Einwohnermeldeamt nach dem Umzug ummelden. Mit der Bescheinigung sollen Scheinwohnsitze verhindert werden.

Welche Daten enthält die Wohnungsgeberbestätigung?

Die Wohnungsgeberbestätigung ist nach § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) Pflicht. Der Vermieter muss dementsprechend eine Mieterbescheinigung fürs Einwohnermeldeamt schreiben, die folgende Angaben enthält:

  • Name und Anschrift des Vermieters
  • Name des Eigentümers, falls Vermieter und Eigentümer verschiedene Personen sind
  • Einzugsdatum
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen der meldepflichtigen Personen

Die Personendaten muss ihm natürlich der Mieter zur Verfügung stellen.

Der Vermieter muss die Wohnungsgeberbestätigung übrigens nicht selbst ausfüllen, sondern darf auch jemanden damit beauftragen – zum Beispiel den Hausverwalter.

Wer unterschreibt die Wohnungsgeberbestätigung bei Untervermietung?

Wenn Sie als Untermieter irgendwo einziehen, bekommen Sie die Wohnungsgeberbestätigung vom Hauptmieter. Der Grund: In diesem Fall ist der Hauptmieter Ihr Wohnungsgeber und somit für die Vermieterbescheinigung zuständig.

Das gilt auch, wenn Sie zum Beispiel mit Ihrem Partner zusammenziehen. Ziehen Freundin oder Freund bei Ihnen ein, können Sie als Hauptmieter die Wohnungsgeberbestätigung für das Meldeamt ausfüllen. Über den zusätzlichen Bewohner informieren sollten Sie Ihren Vermieter aber trotzdem.

Gleiches gilt übrigens für Kinder, Eltern, Geschwister oder auch Ehegatten: Ziehen nahe Familienmitglieder zu Ihnen, dürfen Sie als Hauptmieter die Wohnungsgeberbestätigung ausfüllen.

 

 

 

 

Wohnbescheinigung: Schriftlich und digital

Es stehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten für eine Wohnbescheinigung zur Verfügung:

1. Schriftliche Wohnungsgeberbescheinigung: Der Wohnungsgeber/Vermieter/Eigentümer füllt ein Papierformular aus, das der Mieter dann beim Einwohnermeldeamt abgibt. Praktische Vorlagen finden Sie als PDF-Formular im Internet. Dieses Wohnungsgeberbestätigungs-Muster brauchen Sie nur auszudrucken und Ihrem Vermieter vorzulegen.

Wohnungsgeberbestätigung als PDF-Formular herunterladen

2. Elektronische Bescheinigung: Der Vermieter übermittelt die Daten direkt ans Einwohnermeldeamt. Der Mieter bekommt von ihm ein Zuordnungsmerkmal (z. B. eine Nummer) genannt, das er dann bei der Ummeldung auf dem Amt bloß noch angeben muss.

Wann und wo muss eine Wohnungsgeberbestätigung vorgelegt werden?

Die Wohnungsgeberbestätigung muss bei einem Wohnungswechsel innerhalb von 2 Wochen nach Einzug bei der Meldebehörde vorgelegt werden. Das entspricht der Frist, die Ihnen auch für Ihre Anmeldung am neuen Wohnort zur Verfügung steht. Entsprechend reichen Sie die Bescheinigung normalerweise direkt bei der Anmeldung mit ein.

Die Wohnungsgeberbescheinigung direkt mitzunehmen, hat gleich zwei Vorteile: Sie sparen sich einen extra Behördengang und stellen sicher, dass Ihre Anmeldung auch wirklich durchgeführt wird. Denn das Ummelden Ihres Wohnsitzes ist ohne Wohnungsgeberbestätigung in der Regel nicht möglich.

Zum Ummelden den Mietvertrag statt der Wohnungsgeberbestätigung mitzunehmen, ist übrigens laut Meldegesetz keine Alternative. Denn: Er enthält nicht alle wichtigen Daten.

 

Braucht man auch beim Auszug eine Bescheinigung des Vermieters?

Die Wohnungsgeberbestätigung ist nur beim Einzug und für die Ummeldung im Einwohnermeldeamt notwendig. Einzige Ausnahme: Wenn Sie ins Ausland umziehen und sich in Deutschland komplett abmelden wollen, brauchen Sie tatsächlich auch über den Auszug einen Nachweis von Ihrem Vermieter.

Zwischen November 2015 und November 2016 mussten Vermieter sowohl den Einzug als auch den Auszug ihrer Mieter bescheinigen. Danach wurde das Gesetz vereinfacht.

Wohnungsgeberbestätigung vs. Vermieterbescheinigung: Gibt es einen Unterschied?

Die Begriffe Wohnungsgeberbestätigung/-bescheinigung und Vermieterbestätigung/-bescheinigung werden synonym benutzt. Manchmal ist auch von Mieterbescheinigung oder Wohnbestätigung die Rede. Sie alle meinen grundsätzlich dasselbe: einen Nachweis, den der Vermieter ausstellt, um zu belegen, dass man wirklich in seiner Wohnung lebt.

Manchmal taucht der Begriff Vermieterbescheinigung aber noch in einem anderen Zusammenhang auf: als eine Art Mieterzeugnis, das die Wohnungssuche erleichtern soll. Darin stehen dann Sätze wie Der Mieter hielt sich stets an die Hausordnung oder Es bestehen keine Mietschulden. In der Bescheinigung für das Einwohnermeldeamt haben solche Angaben aber nichts zu suchen.

Wer schreibt die Wohnungsgeberbestätigung beim Umzug ins Eigenheim?

Doch wie sieht die Sachlage aus, wenn der Umzug nicht in die Mietwohnung, sondern ins Eigenheim geht? Auch dann brauchen Sie laut Gesetz eine Wohnungsgeberbestätigung, um sich ummelden zu können.

Das bedeutet: Tauschen Sie Miete gegen Eigentum – sei es nun Wohnung oder Häuschen – schreiben Sie sich Ihre Wohnungsgeberbestätigung einfach selbst. Zusätzlich legen Sie eine formlose Erklärung bei, dass Sie selbst der Eigentümer/die Eigentümerin der Immobilie sind.

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Was passiert, wenn der Vermieter die Wohnungsbestätigung nicht oder falsch ausfüllt?

Die Wohnbescheinigung muss der Vermieter innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug ausstellen, damit eine fristgerechte Ummeldung möglich ist. Tut er das nicht, können und sollen Sie das beim Einwohnermeldeamt anzeigen. Das kann für den Vermieter ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro bedeuten (§ 54 BMG).

Das Ziel des Bundesmeldegesetzes ist es, Scheinanmeldungen zu verhindern. Entsprechend hart sind die Konsequenzen, wenn jemand Wohnbescheinigungen für eine Adresse ausstellt, obwohl die angegebenen Personen gar nicht dort wohnen: bis zu 50.000 Euro Bußgeld.

Welche Rechte hat der Vermieter in dieser Sache?

Auch der Vermieter hat nach dem Bundesmeldegesetz (§ 50 Abs. 4 Satz 1 BMG) bestimmte Rechte: Er kann auf dem Einwohnermeldeamt jederzeit kostenlos nachfragen, wer in seiner Wohnung gemeldet ist. So kann er beispielsweise von Untervermietungen erfahren, auch ohne die Mieter fragen zu müssen.

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