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Wohnkosten bei Bürgergeld: Was bezahlt das Jobcenter?

Vordruck für Mietvertrag wird ausgefüllt
wakila, iStock 2018

Diese Wohnkosten zahlt das Jobcenter

Zusätzlich zum Bürgergeld-Regelsatz für Dinge des täglichen Bedarfs zahlt das Jobcenter (früher: Arge) Empfängern von Arbeitslosengeld II die Wohnkosten.

Dazu gehören bei Mietern:

  • Kaltmiete
  • Nebenkosten: Heizkosten und die Energie für die Warmwasseraufbereitung

Bei Wohneigentümern, die eine eigene, abbezahlte Immobilie in angemessener Größe bewohnen:

  • Grundsteuer und Zinsen
  • Gebäudeversicherungen
  • die notwendigen Nebenkosten

Die Kosten müssen gemäß § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) angemessen sein. Sie werden in tatsächlicher Höhe übernommen, wenn sie nicht unverhältnismäßig hoch sind.

Erste eigene Wohnung und arbeitslos? Auch für die Erstausstattung einer Wohnung stellt das Jobcenter in der Regel Geld bereit.

Regional unterschiedliche Höchstsätze

Bei den Mietnebenkosten arbeitet jedes Jobcenter mit Höchstbeträgen. Diese richten sich danach, welche Heizkosten beispielsweise für einen Haushalt mit einer bestimmten Personenzahl und einer bestimmten Wohnfläche im Durchschnitt üblich sind.

 

Diese Beträge sind nicht überall gleich hoch, da sich auch die Energiekosten von Region zu Region unterscheiden. Auch die verwendete Energieform (Öl, Gas oder anderes) und die Art und das Baujahr des Gebäudes müssen berücksichtigt werden. Ältere Gebäude haben oft einen höheren Energieverbrauch, sodass Mieter auch mehr heizen müssen, um im Winter nicht zu frieren.

Person misst Raumtemperatur mit Smartphone, im Hintergrund ein Heizkörper
Frieren muss niemand: Vor allem in älteren Häusern muss im Winter mehr geheizt werden, um die Räume warm zu bekommen – das Jobcenter muss entsprechende Kosten übernehmen.

Diese Bedingungen muss eine Bürgergeld-fähige Wohnung erfüllen

Wohnung zu groß? Was bei Bürgergeld als angemessen gilt

 

Das Jobcenter zahlt auch die Kaltmiete für die Wohnung nur bis zu einer bestimmten Höhe. Die Wohnung darf also nicht zu teuer sein – und auch nicht zu groß: Für Singles sind andere Wohnungsgrößen angemessen als für Familien mit mehreren Kindern.

Manche Jobcenter arbeiten mit leicht höheren oder niedrigeren Werten pro Person.

Welche Wohnkosten als angemessen gelten, legen die Jobcenter ebenfalls je nach Stadt oder Region fest. Denn schließlich liegen die Mietpreise in einer Großstadt deutlich höher als in ländlichen Regionen – auch für kleine und einfach ausgestattete Wohnungen.

In der Regel ist die Miethöhe ausschlaggebend: Ist die Wohnung günstig genug, darf sie also oft auch ein paar Quadratmeter größer sein.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2017 mit einem Urteil klargestellt, dass Bürgergeld-Empfänger keinen Anspruch darauf haben, Wohnkosten in jeder Höhe bezahlt zu bekommen. Die Regelung über die angemessenen Wohnkosten erklärte das Gericht für rechtens.

Geklagt hatte unter anderem eine Frau, die allein in einer 77 Quadratmeter großen Wohnung lebt. Das Jobcenter hatte ihre Miete nur anteilig übernommen – zu Recht, entschied das Gericht.

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Eigene Wohnung unter 25: Wann das mit Bürgergeld möglich ist

Das SGB II sieht vor, dass junge Bürgergeld-Empfänger unter 25 Jahren keine eigene Mietwohnung vom Jobcenter bezahlt bekommen, wenn sie noch bei ihren Eltern wohnen können. Erst ab dem 25. Geburtstag werden die Wohnkosten übernommen.

Es gibt jedoch Ausnahmen: Wenn es laut § 22a SGB II aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht zumutbar ist, mit in der Wohnung der Eltern zu leben, kann das Jobcenter die Wohnkosten auch früher übernehmen. So hat das Sozialgericht Aurich 2008 zum Beispiel zugunsten eines jungen Mannes geurteilt, der von zu Hause ausziehen wollte (AZ: S 25 AS 465/08 ER).

Das Gericht gab mögliche Gründe an, die eine solche Härtefallregelung für Menschen unter 25 Jahren rechtfertigen können:

  • Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls in der elterlichen Wohnung
  • Entfremdung zwischen Eltern und Kind, die deutlich über gelegentliche Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten hinausgeht
  • räumliche Enge: Die Wohnung ist so klein, dass keine Privatsphäre möglich ist

Wohneigentum: Nicht jeder Bürgergeld-Empfänger muss sein Haus verkaufen

Haus- und Wohnungseigentümer, die plötzlich auf Bürgergeld angewiesen sind, müssen
ihre Immobilie nicht unbedingt verkaufen.

Die Voraussetzungen dafür, dass das Jobcenter die Wohnkosten für Eigentümer übernimmt:

  • Sie bewohnen das Haus oder die Wohnung selbst.
  • Die Immobilie hat eine angemessene Größe für die Anzahl der darin lebenden Personen. Welche Haus- und Grundstücksgröße angemessen ist, ist gesetzlich nicht genau geregelt und richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
  • Die Immobilie ist bereits abbezahlt. Ist das nicht der Fall, dann übernimmt das Jobcenter die Kosten für die Kredit-Tilgungsraten nicht.

Diese Härtefallregelungen erlauben höhere Wohnkosten

In bestimmten Härtefällen stehen Bürgergeld-Empfängern größere Wohnungen zu, als es die Regel vorsieht. Bis zu 10 % über der sonst angemessenen Kaltmiete dürfen die Kosten liegen bei:

  • Schwangeren
  • Alleinerziehenden
  • Menschen ab 60 Jahren
  • Menschen, die schon mindestens 15 Jahre in ihrer Wohnung leben

Außerdem:

  • wenn der Bürgergeld-Bezug voraussichtlich nur kurz ist, da bald eine neue Arbeitsstelle in Aussicht steht
  • wenn durch einen Umzug der Schulweg oder der Weg zu sonstigen Betreuungseinrichtungen für Kinder unzumutbar wird

Ob ein solcher Härtefall vorliegt, besprechen Sie am besten mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter im Jobcenter.

Welche Wohnkosten gelten als angemessen? In dieser Frage kann sich die Bewertung im Lauf der Zeit ändern. So wurden in Berlin zum Beispiel zum 1. Januar 2018 höhere Werte beschlossen als bisher – Bürgergeld-Empfänger dürfen seitdem in etwa 5 % größeren und auch teureren Wohnungen leben. Für einen Berliner Vier-Personen-Haushalt stieg so die angemessene Wohnfläche von 85 auf 90 Quadratmeter, die angemessene Kaltmiete erhöhte sich von rund 587 auf rund 680 Euro.
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