- Voraussetzungen: Wann bezahlt das Jobcenter eine Erstausstattung für die Wohnung?
 - Ausstattung: Welche Möbel und Haushaltsgeräte finanziert das Jobcenter?
 - Antrag bewilligt: Gibt es Geld oder Sachleistungen?
 - Checkliste: Das sollten Sie im Antrag beifügen
 - Wichtige Hinweise
 - Zusammenfassung
 
Voraussetzungen: Wann bezahlt das Jobcenter eine Erstausstattung für die Wohnung?
Einen Anspruch auf Erstausstattung einer Wohnung haben Sie als Bürgergeld-Empfänger gemäß § 24 Absatz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dort wird klargestellt, dass Sie die Erstausstattung nicht vom Bürgergeld-Regelsatz kaufen müssen.
Üblicherweise müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen, um Möbel und Co. als Erstausstattung vom Jobcenter zu bekommen:
- Sie beziehen Bürgergeld (früher: Hartz IV).
 - Sie sind mindestens 25 Jahre alt – oder unter 25 und ziehen mit Zustimmung des Jobcenters in eine eigene Wohnung (z. B. aus schwerwiegenden sozialen Gründen).
 - Sie ziehen in Ihre erste eigene Wohnung. Das gilt auch bei einem notwendigen Umzug in einen erstmals eigenen, angemessenen Haushalt.
 
Aber auch in einigen Sonderfällen haben Sie Anspruch auf die Erstausstattung für eine Wohnung:
- Sie beziehen eine eigene Wohnung nach der Trennung von Ihrem Partner, dem die bisher gemeinsam genutzten Möbel gehören.
 - Sie wohnen bisher zur Untermiete und möchten nun eine eigene Wohnung in angemessener Größe beziehen.
 - Sie waren bisher in einer Einrichtung untergebracht oder werden aus der Haft entlassen.
 - Ihre Wohnungseinrichtung ist bei einem Brand o. Ä. zerstört worden und der Schaden wird nicht von der Versicherung übernommen. Auch bei Wohnungslosigkeit oder nach einer Obdachlosenunterkunft kann eine Erstausstattung bewilligt werden.
 
Tipp zur Begriffssuche: Viele suchen nach „Erst-Erstattung für eine Wohnung“ – gemeint ist die Erstausstattung der Wohnung durch das Jobcenter (Einrichtungsgeld für die erste Wohnung bzw. Zuschuss für erste Wohnung).
Erstausstattung für die Wohnung: Antrag beim Jobcenter stellen
Den Antrag auf Kostenübernahme für die Erstausstattung der Wohnung stellen Sie bei Ihrem zuständigen Jobcenter. Dort erhalten Sie die benötigten Formulare oder erfahren, ob ein formloser schriftlicher Antrag genügt.
Wichtig: Zu Ihrem Antrag auf Erstausstattung gehört auch eine Liste aller Möbel und Haushaltsgeräte, die Sie benötigen. Stellen Sie sich darauf ein, dass Ihre Angaben ggf. vom Jobcenter überprüft werden.
Praktisch: Nennen Sie im Schreiben ausdrücklich „Erstausstattung erste Wohnung Antrag“ bzw. „Erstausstattung erste Wohnung Jobcenter“, damit klar ist, dass es nicht um eine Ersatzbeschaffung geht. Häufige Bezeichnungen sind auch „Einrichtungsgeld für die erste Wohnung“ oder „Zuschuss für erste Wohnung“.
Ausstattung: Welche Möbel und Haushaltsgeräte finanziert das Jobcenter?
Wird eine Wohnung komplett neu eingerichtet, dann können eine Menge benötigter Gegenstände zusammenkommen. Wenn Sie eine Erstausstattung für Ihre Wohnung beantragen, sollten Sie daher ruhig alles angeben, was Ihnen fehlt. Dann müssen Sie ggf. nicht später noch einmal beim Jobcenter Unterstützung für den Kauf beantragen.
Die Wohnungserstausstattung dient dazu, die grundlegenden Bedürfnisse zu decken. Die Pauschale, die das Jobcenter dafür zur Verfügung stellt, reicht daher meist nur für günstige Möbel. Eine Alternative sind gebrauchte Möbel in guter Qualität.
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Erstausstattung mit Möbeln und Haushaltsgeräten: Was kann ich alles beim Jobcenter beantragen?
Zur Erstausstattung einer Wohnung zählen z. B. (wenn nicht bereits vorhanden):
Küche und Bad:
- Küchen- und Badezimmerschränke
 - Herd, Kühlschrank und Waschmaschine
 - Wasserkocher, Kaffeemaschine und Toaster
 - Tisch und Stühle
 - Wäscheständer und Bügeleisen
 - Mülleimer
 - Staubsauger
 - Spiegel
 - Kochtöpfe, Geschirr und Besteck
 - Handtücher
 
Schlafzimmer:
- Bett und Nachttisch
 - Matratze
 - Kleiderschrank und Kommode
 
Wohnzimmer:
- Couch und Couchtisch
 - Regale
 - Lampen
 - Schreibtisch
 - Gardinen oder Vorhänge
 - Fernseher (je nach lokaler Praxis nicht immer bewilligt; prüfen Sie dies vorab beim Jobcenter)
 
        Gut zu wissen: Auch wenn sie für viele Menschen aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken sind, gehören Computer, Laptop, Drucker und Co. nicht grundsätzlich zur Erstausstattung einer Wohnung. Ausnahmen können greifen, wenn Sie die Geräte z. B. zwingend für Ihre berufliche Tätigkeit benötigen. Erkundigen Sie sich hierzu am besten vorab bei Ihrem zuständigen Jobcenter.
Auch Eltern schulpflichtiger Kinder können zumindest Anrecht auf einen Zuschuss zu den Anschaffungskosten haben – und das sogar unabhängig von einer Ersteinrichtung. Das entschied das Sozialgericht Gotha in einem Urteil vom 17. August 2018 (S 26 AS 3971/17).
In seinem Urteil kam das Gericht zu dem Schluss, dass es sich bei den Kosten für einen Laptop oder Computer in diesem Fall sowohl um einen Mehrbedarf als auch um einen laufenden Bedarf im Sinne von § 21 Absatz 6 SGB II handelt.
Antrag bewilligt: Gibt es Geld oder Sachleistungen?
Gemäß § 24 SGB II kann das Jobcenter Ihnen Geld für die Erstausstattung auszahlen oder die Einrichtung als Sachleistung zur Verfügung stellen. Beide Formen sind möglich. Je nach Stadt oder Landkreis bevorzugt das Jobcenter oft die eine oder die andere Form.
Bei Geldleistungen für die Erstausstattung erhalten Sie häufig einen pauschalen Betrag. Wie hoch dieser ist, richtet sich danach, wie viele Möbel und Haushaltsgeräte Sie brauchen. Oft sind elektronische Geräte darin nicht berücksichtigt und werden je nach Bedarf einzeln hinzugerechnet.
Bei Sachleistungen geben die Jobcenter entweder Möbel oder Möbelgutscheine aus. Die Erstausstattung muss dabei nicht fabrikneu sein: Einrichtungsgegenstände in gutem gebrauchtem Zustand gelten als zumutbar – genauso wie Gutscheine für Gebrauchtmöbelbörsen.
Checkliste: Das sollten Sie im Antrag beifügen
- Kopie des Mietvertrags mit Einzugsdatum (erste eigene Wohnung)
 - Begründung, warum es sich um Erstausstattung handelt (kein vorhandener Hausstand)
 - Liste der benötigten Möbel/Haushaltsgeräte mit groben Preisen
 - Ggf. Nachweise zu Sonderfällen (Trennung, Haftentlassung, Brand)
 - Bankverbindung für die Auszahlung der Pauschale (falls Geldleistung bewilligt wird)
 
Wichtige Hinweise
- Kaufen Sie nach Möglichkeit erst nach der Bewilligung ein. Vorabkäufe können die Erstattung gefährden.
 - Bewilligte Beträge und Bedarfslisten unterscheiden sich je nach Kommune. Erkundigen Sie sich nach lokalen Pauschalen.
 - Bei U25 gilt: Der Umzug in die erste eigene Wohnung bedarf oft einer Zustimmung – sonst kann die Leistung versagt werden.
 
Zusammenfassung
- Anspruch: § 24 Abs. 3 SGB II (Bürgergeld) – Erstausstattung für die Wohnung.
 - Leistungen: Geldpauschale oder Sachleistungen/Möbelgutscheine.
 - Umfang: Grundausstattung für Küche, Bad, Schlaf- und Wohnzimmer; Elektronik nur ausnahmsweise.
 - Vorgehen: Bedarfsliste erstellen, Erstausstattung erste Wohnung beantragen, Bewilligung abwarten.