- Mietkaution vom Jobcenter: Die Voraussetzungen
- So beantragen Sie das Darlehen beim Jobcenter
- So funktioniert die Rückzahlung des Darlehens
Mietkaution vom Jobcenter: Die Voraussetzungen
Die Mietkaution fällt laut § 22 Absatz 6 SGB II unter Wohnungsbeschaffungskosten. Das Jobcenter kann sie daher als notwendigen Bedarf anerkennen. Auch bei den Umzugskosten kann das Jobcenter helfen.
Ganz kostenlos ist übrigens dieser Service: Mit der Umzugsmitteilung haben es Ihre Kontakte leichter, sich über Ihre neue Adresse zu informieren.
Der Umzug muss notwendig oder angeordnet sein
Für ein Mietkautions-Darlehen vom Jobcenter muss Ihr Umzug in der Regel notwendig
sein, zum Beispiel wegen:
- Trennung und Auszug aus der gemeinsamen Wohnung
- Familienzuwachs – die alte Wohnung wird zu klein
- Unbewohnbarkeit der alten Wohnung, etwa wegen Schimmelbefall
- Eigenbedarf des Vermieters
Wenn das Jobcenter den Umzug selbst anordnet, kann es das Darlehen ebenfalls gewähren.
Die Wohnung muss angemessen sein
Ihre neue Wohnung muss – entsprechend den Richtlinien des Jobcenters– eine angemessene Größe haben und darf nicht zu teuer sein.
Das Ersparte reicht nicht für die Kaution
Das Darlehen wird außerdem nur gewährt, wenn Sie nachweisen können, dass Sie die Mietkaution nicht selbst aufbringen können.
Gut zu wissen:
So beantragen Sie das Darlehen beim Jobcenter
Das Darlehen für die Mietkaution können Sie formlos mit einem einfachen Anschreiben an das Jobcenter beantragen.
Folgende Angaben gehören in Ihren schriftlichen Antrag:
- die Höhe der Mietkaution für Ihre neue Wohnung
- zu welchem Termin Sie das Darlehen benötigen
- Geben Sie auch an, dass Sie die Mietkaution nicht aus eigenem Vermögen aufbringen können.
Fügen Sie einen schriftlichen Beleg bei, aus dem die Höhe der Mietkaution hervorgeht. Diesen kann Ihnen der künftige Vermieter ausstellen.
Wichtig: Warten Sie immer die Zustimmung des Jobcenters ab, bevor Sie den Mietvertrag unterschreiben – sonst werden Kautions-Darlehen und ggf. Umzugskosten für die neue Wohnung möglicherweise nicht übernommen.
Keine Zinsen bei Darlehen
So funktioniert die Rückzahlung des Darlehens
Das Darlehen für die Mietkaution ist zinslos. Sie müssen dem Jobcenter also nur die Summe zurückzahlen, die für die Mietkaution vorgestreckt wurde.
Das läuft ganz automatisch ab: Das Jobcenter darf laut Gesetz (§ 42a Absatz II SGB II) monatlich fünf Prozent des Bürgergeld-Regelsatzes einbehalten, bis das Darlehen zurückgezahlt ist – ab dem Monat, der auf die Auszahlung des Darlehens folgt.
Ausnahmen gibt es jedoch auch: Wenn die vorübergehende Kürzung eine unzumutbare Belastung für Sie darstellt, kann in begründeten Fällen ein geringerer Prozentsatz mit dem Jobcenter vereinbart werden.