- Gewohnheitsrecht für Mieter: Im Mietrecht nicht verankert
- Konkludente Vertragsergänzung: Dieser Sonderfall erlaubt die Nutzung
Gewohnheitsrecht für Mieter: Im Mietrecht nicht verankert
Tatsächlich rechtfertigt ein über Jahre hinweg geduldetes Verhalten in den meisten Fällen keinen Rechtsanspruch. Nur, weil Sie etwas schon immer so gemacht haben, gibt es kein Gewohnheitsrecht, das Ihnen das Verhalten auch in Zukunft erlaubt. Ist im Mietvertrag nicht ausdrücklich festgehalten, dass Sie ein Schuhregal im Hausflur aufstellen dürfen, darf Ihr Vermieter das in den meisten Fällen auch nach Jahren untersagen.
Generell gilt: Als Mieter dürfen Sie nur die Flächen belegen, die Sie laut Vertrag angemietet haben. Flure und Höfe gehören in der Regel nicht dazu. Wenn Ihr Vermieter Sie nach Jahren dazu auffordert, Ihr Auto nicht mehr im Hof abzustellen (und der Parkplatz nicht im Mietvertrag enthalten ist), ist er mit großer Wahrscheinlichkeit im Recht. Es gibt für Mieter kein Gewohnheitsrecht, das ihnen den Parkplatz zusichert.
Gleiches gilt übrigens für die Gartennutzung: Auch wenn Ihr Vermieter jahrelang geduldet hat, dass Sie den Garten eines Mehrfamilienhauses mitbenutzen, darf er diese Nutzung im Regelfall untersagen. Reine Gewohnheit rechtfertigt auch in diesem Fall keinen Anspruch.
Kein Gewohnheitsrecht trotz Erlaubnis
Ihr Vermieter hat Ihnen vor langer Zeit einmal erlaubt, Ihr Auto im Hof zu parken? Selbst dann darf er Ihnen diese Erlaubnis unter Umständen wieder entziehen. Das mündliche Einverständnis, bestimmte Gemeinschaftsflächen unentgeltlich zu nutzen, gilt in manchen Fällen als Leihe. Eine solche Leihe darf der Vermieter jederzeit aufheben, sofern er sachliche Gründe vorweisen kann.
Konkludente Vertragsergänzung: Dieser Sonderfall erlaubt die Nutzung
Ein Gewohnheitsrecht für Mieter gibt es im Mietrecht also nicht. Dennoch gibt es einen Sonderfall, in dem dauerhafte Nutzung einen Rechtsanspruch erzeugt – auch ohne explizite Absprache mit dem Vermieter. Dieser Sonderfall tritt dann ein, wenn es sich nicht um ein geduldetes Verhalten oder eine Leihe, sondern um eine stillschweigende Ergänzung des Mietvertrags handelt – eine sogenannte konkludente Vertragsergänzung.
Den konkreten Beweis für eine solche Übereinkunft müssen Sie als Mieter erbringen. So müssen Sie unter anderem nachweisen, dass sowohl Sie als auch der Vermieter sich über eine längere Zeit so verhalten haben, als sei Ihnen ein bestimmtes Verhalten im Mietvertrag gestattet worden. Der Vermieter muss Kenntnis von der Nutzung (zum Beispiel dem Parken auf dem Hof) gehabt haben, sie trotzdem geduldet und durch sein Verhalten gezeigt haben, dass er nicht dagegen vorgeht. Eine stillschweigende Duldung durch den Vermieter zählt im Regelfall nicht als Argument.
Tipp: Lassen Sie sich Abweichungen vom Mietvertrag immer schriftlich vom Vermieter bestätigen. So sind Sie im Fall der Fälle auf der sicheren Seite.
Ob es sich um eine geduldete Nutzung, eine Leihe oder um eine stillschweigende Ergänzung des Mietvertrags handelt, entscheidet der Einzelfall. Fragen Sie bei Bedarf einen Mieterverein oder einen Anwalt um Rat.
Nicht für alle Mietparteien gilt gleiches Recht
Hätten Sie es gewusst? Das Argument, dass der Vermieter anderen Mietern eine bestimmte Nutzung erlaubt hat, zählt ebenfalls nicht. Nur, weil der Vermieter Ihren Nachbarn das Parken im Hof erlaubt hat, heißt das nicht, dass Sie die Fläche ebenfalls als Parkplatz nutzen dürfen.