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Wohnen auf dem Campingplatz: Ist das erlaubt?

Erstwohnsitz auf dem Campingplatz: Ist das erlaubt?
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Erstwohnsitz Campingplatz: Ist die Anmeldung erlaubt?

Das Bundesmeldegesetz (BMG) erkennt in § 20 auch einen Wohnwagen als Wohnung an. Vorausgesetzt, er wird nicht oder nur gelegentlich fortbewegt.

Als Hauptwohnung gilt laut BMG zudem die Wohnung, die der Einwohner vorwiegend benutzt. Wenn Sie Ihren Erstwohnsitz auf einem Campingplatz anmelden wollen, spricht laut BMG also nichts dagegen.

Der Inhaber des Campingplatzes muss der Anmeldung allerdings zustimmen. Eine gute Nachricht, aber Vorsicht: Dass Sie Ihren Erstwohnsitz auf einem Campingplatz anmelden können, heißt nicht unbedingt, dass Sie dort auch dauerhaft wohnen dürfen.

Wohnen auf dem Campingplatz: Mit dem Baurecht vereinbar?

Die rechtliche Lage zum Hauptwohnsitz auf dem Campingplatz ist in Deutschland kompliziert:

  • Lange war insbesondere die sogenannte Baunutzungsverordnung (BauNVO) für die Beurteilung maßgeblich: Da Campingplätze häufig als Erholungsgebiete gelten (nach § 10 BauNVO sogenannte Sondergebiete, die der Erholung dienen), war ein dauerhafter Wohnsitz in den meisten Fällen nicht möglich.
  • Seit 2018 sieht es anders aus: Laut § 12 Abschnitt 7 Baugesetzbuch (BauGB) ist es jetzt möglich, in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 BauNVO auch eine Wohnnutzung zuzulassen ‒ wenn die Gemeinde einen korrekten Bebauungsplan vorlegt.
  • Trotz neuer Verordnung bleibt die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des dauerhaften Wohnens auf einem Campingplatz daher eine Einzelfallentscheidung.

 

Der Wohnwagen als Hauptwohnsitz: Welche Ausnahmen gibt es?

Auf eine Ausnahme können Sie insbesondere hoffen, wenn der Campingplatz nicht in einem Erholungsgebiet, sondern in unmittelbarer Nähe zu einem Wohngebiet liegt.

Darüber hinaus ist das dauerhafte Wohnen auf Campingplätzen im Regelfall zwar nicht erlaubt ‒ es wird aber in den meisten Fällen geduldet.

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