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Gemeinsames Sorgerecht bei Umzug ins Ausland: Rechtliche Herausforderungen und Lösungen

Gemeinsames Sorgerecht bei Umzug ins Ausland: Rechtliche Herausforderungen und Lösungen
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Umzug ins Ausland bei gemeinsamem Sorgerecht: So ist die Rechtslage

Wenn Sie das gemeinsame Sorgerecht für Ihr Kind haben, dürfen Sie nicht einfach mit ihm ins Ausland umziehen. Der andere Elternteil muss zustimmen. Verweigert er die Zustimmung, müssen Sie das Familiengericht einschalten. Nur dieses kann entscheiden, ob Sie umziehen dürfen.

Um den Umzug zu ermöglichen, müssen Sie beim Familiengericht das alleinige Sorgerecht oder zumindest das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen. Das Gericht prüft dann, ob der Umzug dem Kindeswohl dient. Dabei spielen die Wünsche der Eltern keine Rolle.

Folgende Aspekte sind für die gerichtliche Entscheidung wichtig:

  • Umgangsrecht: Ein erschwerter Umgang allein reicht meist nicht aus, den Umzug zu verbieten. Längere Ferienaufenthalte können den reduzierten Kontakt teilweise ausgleichen.
  • Betreuungssituation: In der Regel ist es am besten für das Kind, wenn es beim bisherigen Hauptbetreuer bleibt.
  • Zielland: Soziale Bindungen im neuen Land, wie Verwandte, sprechen für einen Umzug. Fehlen diese völlig, kann das gegen einen Umzug sprechen.
  • Motivation: Zieht ein Elternteil nur um, um den Kontakt zum anderen zu verhindern, kann das Gericht dem anderen das Sorgerecht übertragen.

In den meisten Fällen erlauben die Gerichte den Umzug und übertragen dem ausreisewilligen Elternteil das alleinige Sorgerecht oder Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Gemeinsames Sorgerecht: Was tun, wenn der Partner eigenmächtig ins Ausland zieht?

Befürchten Sie, dass Ihr Ex-Partner einfach mit dem Kind ins Ausland umzieht, müssen Sie schnell handeln:

  1. Stellen Sie einen Eilantrag beim Familiengericht auf eine einstweilige Anordnung. Damit kann dem anderen Elternteil der Umzug untersagt werden.
  2. Beantragen Sie beim Familiengericht eine Grenzsperre bei der Bundespolizei.
  3. Stellen Sie einen Hauptantrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge.

Ist das Kind bereits im Ausland, wird es schwieriger. Sie müssen dann im betreffenden Land einen Antrag auf Kindesrückführung stellen. Ist das Land Mitglied des Haager Kindesentführungsübereinkommens, kann Ihnen das deutsche Familiengericht eine Widerrechtlichkeitsbescheinigung ausstellen. Mit dieser können Sie im Ausland beweisen, dass die Verbringung des Kindes rechtswidrig war.

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Alleiniges Sorgerecht oder Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen: Das sind die Möglichkeiten

Wollen Sie mit Ihrem Kind ins Ausland umziehen bzw. auswandern, haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie können das alleinige Sorgerecht oder nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen.

Beim alleinigen Sorgerecht behält der andere Elternteil ein Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die Lebensverhältnisse des Kindes. Beantragen Sie nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht, entscheidet das Gericht auch nur darüber. Das restliche Sorgerecht bleibt gemeinsam.

Die Gerichte prüfen bei der Entscheidung folgende Aspekte:

  • Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen und Geschwistern
  • Auswirkungen auf die Bindungskontinuität
  • Veränderungen im sozialen Umfeld des Kindes
  • Erziehungsfähigkeit der Eltern
  • Wünsche des Kindes

Wichtig: Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts ist verfassungswidrig, wenn Sie sich mit dem anderen Elternteil über das Aufenthaltsbestimmungsrecht einigen können. Das Gericht prüft daher zuerst, ob eine Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ausreicht.

Für eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, etwa wenn die Eltern gar nicht in der Lage sind, in Sorgerechtsfragen zu kooperieren.

Am Ende gilt: Ein Umzug ins Ausland bei gemeinsamem Sorgerecht ist rechtlich komplex. Lassen Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten, um Ihre Chancen richtig einzuschätzen und die nötigen Schritte einzuleiten.

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