- Wohnungsübergabe: Wer muss anwesend sein?
- Der Übergabetermin steht, doch der Vermieter kommt nicht
- Der Vermieter verweigert eine Wohnungsrückgabe von vornherein
Wohnungsübergabe: Wer muss anwesend sein?
Wichtig zu wissen ist: Ein gemeinsamer Wohnungsübergabetermin ist keine gesetzliche Pflicht.
Weder Mieter noch Vermieter können also verpflichtet werden, an einer Wohnungsübergabe mit gründlicher Prüfung und Wohnungsübergabe-Protokoll teilzunehmen. Die Wohnung ist auch dann ordnungsgemäß übergeben, wenn Sie beim Vermieter einfach sämtliche Schlüssel abgeben und die leere, besenreine Wohnung verlassen. In der Regel ist es aber sinnvoll, einen gemeinsamen Termin zu vereinbaren.
Schlüssel nur dem Vermieter geben
Achtung bei der Schlüsselabgabe: Die Schlüssel müssen dem Vermieter selbst übergeben werden, damit die Wohnungsübergabe auch rechtlich korrekt ist. Die Schlüssel einfach an den Nachmieter weiterzureichen oder einer dritten Person zur Weitergabe an den Vermieter zu geben, reicht nicht aus. Im Zweifel können Sie haftbar gemacht werden, wenn die Schlüssel verschwinden.
Übergabetermin selbst vorschlagen
Als Mieter sollten Sie immer um einen Übergabetermin bitten, bei dem auch ein Wohnungsübergabeprotokoll erstellt wird. Nur so ist gewährleistet, dass Sie nachher nicht für Schäden zur Rechenschaft gezogen werden, die Sie nicht zu verantworten haben.
Gut zu wissen: Einen solchen Termin muss der Mieter vorschlagen.
Vollmacht für Vertreter erteilen
Ist ein Wohnungsübergabetermin erst einmal vereinbart, dann sollten Mieter und Vermieter natürlich auch erscheinen. Beide dürfen ggf. auch einen Vertreter bevollmächtigen, der an ihrer Stelle den Termin wahrnimmt.
Der Übergabetermin steht, doch der Vermieter kommt nicht
Wenn der Vermieter dem Termin zugestimmt hat, aber nicht erscheint, ist davon auszugehen, dass er einfach nur kurzfristig verhindert ist. Wenn Sie anschließend einen Ersatztermin finden, der noch vor dem Ende Ihrer Mietdauer liegt, ist rechtlich alles in Ordnung.
Der Vermieter kommt jedoch in sogenannten Annahmeverzug, wenn er die Wohnung nicht spätestens am letzten Tag der Mietdauer zurücknimmt. Das gilt auch, wenn er für Sie nicht erreichbar ist oder auf Ihre Kontaktversuche nicht reagiert.
Wenn Sie die Wohnung fristgemäß gekündigt, leergeräumt und rechtzeitig um Übergabe gebeten haben, kann der Vermieter daher nach Ende der Mietdauer keine weiteren Mietzahlungen von Ihnen verlangen. Er kann auch keine Entschädigung fordern.
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Der Vermieter verweigert eine Wohnungsrückgabe von vornherein
Sie haben um einen Wohnungsübergabetermin gebeten, aber der Vermieter will nicht? Hier kann es mehrere Möglichkeiten geben.
Der Vermieter verweigert die Rücknahme der Wohnung
Verweigert der Vermieter die Rücknahme der Wohnung grundsätzlich, muss er dafür gravierende Gründe haben – denn zur Rücknahme ist er gesetzlich verpflichtet.
- Laut einem Urteil des Landgerichts Berlin muss der Vermieter die Wohnung auch dann annehmen, wenn sie verschmutzt und in schlechtem Zustand ist (Aktenzeichen 63 S 292/02). Er kann anschließend natürlich vom Mieter die Kosten einfordern, die für die Räumung und Renovierung entstehen.
- Der Vermieter darf laut dem Urteil die fristgerechte Rückgabe der Wohnung nur in extremen Fällen verweigern – etwa dann, wenn sie derart voller Müll und zurückgelassener Möbel ist, dass sie nicht betreten werden kann.
Der Vermieter stimmt der Rückgabe zu, möchte aber keine Übergabe durchführen
Wenn der Vermieter der Rückgabe zugestimmt hat, aber einen Übergabetermin für unnötig hält, müssen Sie seine Absage akzeptieren – denn verpflichtend ist ein solcher Termin nicht (s.o.).
- Bevor Sie sich von den Wohnungsschlüsseln trennen, sollten Sie aber selbst den Zustand der Wohnung genau prüfen und alles in einem eigenen Wohnungsübergabe-Protokoll aufschreiben.
- Nehmen Sie dazu einen Zeugen mit, am besten jemanden mit handwerklichem Know-how. Dieser sollte das Protokoll mit unterschreiben und so bestätigen, welche Mängel es gibt – und was zum Zeitpunkt Ihres Auszugs alles in Ordnung war.
Gibt es später doch Streit um Mängel, dann ist der Vermieter im Nachteil, wenn er die
Wohnungsübergabe ohne triftigen Grund verweigert hat. Das geht aus einem Urteil des
Amtsgerichts Waiblingen hervor (Aktenzeichen 13 C 1621/08).
In diesem Fall wollte der Vermieter nach Auszug des Mieters Schäden festgestellt haben, die der Mieter beheben sollte. Die Richter zweifelten das aber an, weil der Vermieter zuvor einen vom Mieter vorgeschlagenen Wohnungsübergabetermin abgelehnt hatte, und gaben dem Mieter recht.