- Ganze Wohnung untervermieten: Nicht ohne Ihren Vermieter
- Wohnung teilweise untervermieten: Diese Regeln gelten
- Mietvertrag für Untermiete: Das muss drinstehen
- Befristeter Mietvertrag über eine Wohnung zur Untermiete
Ganze Wohnung untervermieten: Nicht ohne Ihren Vermieter
Wenn Sie Ihre ganze Wohnung untervermieten möchten, benötigen Sie die Zustimmung Ihres Vermieters. Teilen Sie ihm mit, welche Person einziehen möchte, und legen Sie bei Bedarf den Untermietvertrag mit den Details zum neuen Mietverhältnis vor. Lassen Sie sich die Zustimmung Ihres Vermieters am besten schriftlich geben. So sind Sie im Streitfall auf der sicheren Seite.
Was passiert, wenn der Vermieter die Untervermietung ablehnt?
Vermieten Sie Ihre Wohnung ohne Erlaubnis unter, kann Ihr Vermieter Schadenersatz verlangen und nach vorheriger Abmahnung eine fristlose Kündigung aussprechen.
Falls der Vermieter Ihnen die Untervermietung untersagt, dürfen Sie Ihre Wohnung unter Umständen außerordentlich kündigen. Einen rechtlichen Anspruch auf die Erlaubnis zur Untermiete haben Sie jedoch nicht.
Wohnung teilweise untervermieten: Diese Regeln gelten
Wenn Sie Ihre Wohnung nur teilweise untervermieten wollen, benötigen Sie im Regelfall ebenfalls die Erlaubnis Ihres Vermieters. Eine Ausnahme kann der Einzug von bestimmten Personen sein wie:
- Kindern oder Ehepartnern
- Besuchern (auch über mehr als einen Monat)
- Pflegepersonal
Im Gegensatz zur gesamten Wohnung gilt bei der Untervermietung von einem oder mehrerer Zimmer: Solange Sie ein berechtigtes Interesse an der teilweisen Untervermietung vorweisen können, muss der Vermieter in der Regel zustimmen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie die Mietkosten nicht mehr alleine stemmen können.
Wann darf der Vermieter Untermieter verbieten?
Bei einem berechtigten Interesse darf der Vermieter seine Zustimmung zur Untervermietung nicht ohne Grund verweigern. Erst, wenn das Untermietverhältnis für den Vermieter unzumutbar ist, darf er sich wehren. Die Untervermietung darf der Vermieter zum Beispiel ablehnen, wenn
- der Untermieter ihm in der Vergangenheit negativ aufgefallen ist, weil er zum Beispiel keine Miete gezahlt hat.
- die Wohnung durch den Untermieter überbelegt wäre.
Seine Entscheidung muss der Vermieter objektiv begründen. Eine persönliche Abneigung gegen den Untermieter zählt nicht.
Was tun, wenn der Vermieter die anteilige Untervermietung ablehnt?
Untersagt Ihr Vermieter Ihnen trotz berechtigtem Interesse den Einzug eines objektiv geeigneten Untermieters, können Sie unter Umständen die Erlaubnis einklagen und Schadenersatz fordern.
Tipp: Ob eine Untervermietung zulässig ist oder nicht, hängt häufig vom Einzelfall ab. Ein Anwalt oder eine Rechtsberatung, zum Beispiel bei einem Mietverein, kann Sie zu Ihrer Mietsituation individuell beraten.
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- Der Zeitraum für die Nachsendungen ist flexibel (6 oder 12 Monate).
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Mietvertrag für Untermiete: Das muss drinstehen
Sie haben einen passenden Untermieter gefunden und die Erlaubnis Ihres Vermieters eingeholt? Prima, dann geht es jetzt an den Papierkram.
Bedenken Sie unbedingt: Ihr Untermieter hat mit Ihrem Vermieter nichts zu tun. Durch die Untervermietung werden Sie zum sogenannten Hauptmieter der Wohnung. Der Vertrag mit Ihrem Vermieter bleibt unverändert gültig. Sie allein treffen alle weiteren Absprachen mit dem neuen Untermieter. Für diesen werden Sie zum neuen Vermieter.
Untermiete kann zu einer moderaten Mieterhöhung führen
Da Ihr Vermieter in Sachen Schäden, Nebenkosten etc. weiterhin Ansprüche an Sie als Hauptmieter stellen darf, sollten Sie mit Ihrem Untermieter einen eigenen Mietvertrag aufsetzen. Diese Punkte sollten Sie schriftlich festhalten:
- Vollständige Angaben zu Ihnen und Ihrem Untermieter
- Benennung des Mietobjekts
- Mietdauer: Befristet oder unbefristet
- Mietkosten sowie Beteiligung des Untermieters an Strom- und Nebenkosten
- Vereinbarung über Mitbenutzung von Möbeln
- Bei Bedarf: Inventarliste sowie Anzahl und Nummer der Schlüssel
Vereinbaren Sie darüber hinaus eine Kündigungsfrist für die untervermietete Wohnung. Dafür können Sie zum Beispiel die üblichen drei Monate veranschlagen. Auf diese Weise haben Sie im Fall der Fälle genug Zeit, einen neuen Untermieter zu suchen.
Tipp: Drucken Sie den Mietvertrag zwei Mal aus. So haben Sie und Ihr Untermieter jeweils ein Exemplar.
Der Vertrag ist Ihnen nicht sicher genug? Dann verlangen Sie vom Untermieter eine Kaution für potenzielle Schäden. Beachten Sie, dass die Kaution drei Monatskaltmieten nicht übersteigen darf und getrennt von Ihrem Vermögen angelegt werden muss. Mehr dazu erfahren Sie im Ratgeber Mietkaution: Höhe, Fristen, Stolperfallen.
Befristeter Mietvertrag über eine ganze Wohnung zur Untermiete
Sie wissen schon, dass Sie garantiert in acht Wochen zurück sein werden? Dann setzen Sie mit Ihrem Untermieter einen befristeten Mietvertrag über die Wohnung auf. Halten Sie fest, bis wann das Mietverhältnis gilt. Wichtig: Geben Sie einen rechtlich anerkannten Grund für die Befristung an (zum Beispiel Eigenbedarf). Ansonsten kann es passieren, dass der Untermieter die Wohnung oder das Zimmer nicht zum vereinbarten Zeitpunkt räumen muss.