
Kindergeld ummelden: Familienkasse über Änderungen informieren
Beziehen Sie Kindergeld und wollen Ihre Adresse ändern, müssen Sie bei einem Umzug innerhalb Deutschlands Ihrer zuständigen Familienkasse die Adressänderung mitteilen. Zwar gibt es keine gesetzliche Regelung zur Meldefrist. Doch aufgepasst, es liegt in Ihrem Interesse, das Kindergeld schnell umzumelden – denn nur dann erhalten Sie es gleich nach dem Umzug wieder pünktlich.
Tipp: Melden Sie die neue Anschrift möglichst vor dem nächsten Auszahlungstermin, um Verzögerungen zu vermeiden.
Das Kindergeld wegen einer neuen Adresse umzumelden, ist zum Glück denkbar einfach: Auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit können Sie die Änderung direkt mit einem eigenen Onlineformular übermitteln.
Müssen Sie Ihren Hauptwohnsitz aufgrund eines Umzugs ins Ausland ummelden, dann ist das auch für das Kindergeld wichtig. Teilen Sie also Ihrer Familienkasse möglichst schnell Ihre neue Adresse mit. Gehen Sie dafür wie oben beschrieben vor: Nutzen Sie die Veränderungsmitteilung für Ihre zuständige Familienkasse.
Wichtiger Hinweis: Eine gesonderte „Abmeldung“ gibt es nicht – Sie melden die Veränderung (Auslandsumzug) der Familienkasse. Diese prüft Ihren Anspruch und beendet die Zahlungen, falls kein Anspruch mehr besteht. Anschließend können Sie sich zurücklehnen: Das Amt prüft jetzt erst einmal, ob Sie auch im Ausland weiterhin ein Recht auf Kindergeld haben.
Zieht Ihr Kind aus und in eine eigene Wohnung, befindet es sich nicht mehr in Ihrer Obhut. Auch in diesem Fall ist eine Mitteilung an die Familienkasse notwendig. Doch der Auszug des Kindes bedeutet nicht automatisch, dass der Anspruch auf das Kindergeld nun verfällt.
Denn: Die Kindergeldzahlungen sind zum einen vom Alter des Kindes abhängig. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht ein Anspruch.
Zum anderen kommen Weiterzahlungen in Betracht, wenn sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium befindet. Auch, wenn das volljährige Kind keinen Ausbildungsplatz findet oder keinen Arbeitsplatz hat und als Arbeitssuchend gemeldet ist. Dasselbe gilt für Freiwilligendienste wie etwa ein freiwilliges soziales Jahr. Grundsätzlich kann das Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängert werden. Wichtig für Volljährige: Änderungen bei Ausbildung, Studium, Freiwilligendienst oder Jobsuche immer zeitnah melden, damit das Kindergeld korrekt weiterläuft.
Das Kindergeld kann aber auch an das Kind selbst gezahlt werden. Dies ist möglich, wenn das Kind einen eigenständigen Haushalt führt und keinen Unterhalt von den Eltern bekommt. Tritt dies ein, ist eine Meldung an die Familienkasse nötig. Hier können Sie den sogenannten Abzweigungsantrag als PDF herunterladen.
Haben Sie ein Kind über 18 Jahre, für das Sie Kindergeld erhalten? Dann sind bei der Bundesagentur für Arbeit (ehemals Arbeitsamt) für das Kindergeld auch diese Veränderungen meldepflichtig:
- Ihr Kind schließt eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium ab und beginnt zu arbeiten.
- Ihr Kind wechselt, beendet oder unterbricht die Schul- oder Berufsausbildung oder das Studium.
- Ihr Kind tritt einen Freiwilligendienst (zum Beispiel Freiwilliger Wehrdienst) an.
Der Kindergeldanspruch richtet sich nach dem sogenannten Obhutsprinzip. Das bedeutet: Es hat derjenige Elternteil Anspruch auf Kindergeld, bei dem das Kind dauerhaft im Haushalt lebt bzw. gemeldet ist.
Ein Beispiel: Wohnt nach einer Trennung das Kind bei der Mutter und hat diese auch bislang Kindergeld erhalten, ändert sich nichts am bisherigen Ablauf. Zieht das Kind allerdings später zum Vater, müssen Sie das Kindergeld von der Mutter auf den Vater ummelden.
Auch dafür steht Ihnen wie oben beschrieben die Veränderungsmitteilung als Online-Formular oder als Download zur Verfügung.
Umzugsmitteilung der Deutschen Post
Neue Wohnung + neue Adresse = zuverlässiger Postservice. Mit der kostenlosen Umzugsmitteilung geht diese Gleichung auf: Damit können sich Vertrags- und Kommunikationspartner (z. B. Banken, Versicherungen oder Versandhäuser) selbstständig über Ihre neue Adresse informieren.
- Einfach und bequem in nur 2 Minuten online anmelden
- Wichtig: Wir geben Ihre neue Adresse nur an solche Unternehmen weiter, bei denen Sie als Vertragspartner oder Interessent geführt werden und die deshalb Ihre alte Anschrift bereits kennen.

Familienkasse, Kindergeld und Kontoänderung – eine Kombination, bei der schnelles Handeln gefragt ist. Anders gesagt: Beziehen Sie Kindergeld, sollten Sie der Familienkasse so schnell wie möglich einen Kontowechsel mitteilen. Nutzen Sie dafür die Veränderungsmitteilung und halten Sie IBAN sowie Ihre Kindergeldnummer bereit.
Der Grund liegt auf der Hand: Hat die Familienkasse nicht Ihre aktuellen Kontodaten, kann sie Ihnen das Kindergeld nicht überweisen.
Gründe für eine neue Bankverbindung gibt es viele: Vielleicht haben Sie sich zum Beispiel nach einem Umzug für eine neue Bank vor Ort entschieden. Nun heißt es schnell reagieren: Auch über eine Änderung Ihrer Kontoverbindung informieren Sie Ihre zuständige Familienkasse per Veränderungsmitteilung. Diese können Sie online weitergeben oder nach dem Download der Veränderungsmitteilung als PDF ausdrucken und ausgefüllt per Post verschicken.
- Adresswechsel in Deutschland: ummelden (Veränderungsmitteilung).
- Umzug ins Ausland: Veränderungsmitteilung einreichen; die Familienkasse prüft den Anspruch und stellt ggf. ein.
- Elternwechsel (Mutter/Vater): ummelden gemäß Obhutsprinzip.
- Kontowechsel: ummelden (IBAN aktualisieren).
- Abzweigung an das Kind: Abzweigungsantrag nutzen, wenn das Kind eigenen Haushalt führt und keinen Unterhalt erhält.
Hinweis: Eine separate „Abmeldung“ gibt es formal nicht; melden Sie Änderungen immer über die Veränderungsmitteilung Ihrer Familienkasse.
